Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Verkehrssicherungspflichten eines Jagdveranstalters

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise – vorliegend der Jagdveranstalter und -leiter – für ausreichend halten darf, um „Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Verkehrssicherungspflichten eines Jagdveranstalters“ weiterlesen

Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Haftung bei einem Proberitt im Rahmen der Kaufvertragsanbahnung

LG Ravensburg      05.09.2023  

Im vorliegenden Fall hatte sich die Klägerin, die seit dem 4. Lebensjahr reitet, auf der Suche nach einem Pferd bei „Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Haftung bei einem Proberitt im Rahmen der Kaufvertragsanbahnung“ weiterlesen

Ihr Pferdegutachter und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige für Pferderecht informiert zum Thema: 1. Haftung bei verneintem Zurückbehaltungsrecht        2. Voraussetzung zur Geltendmachung eines entgangenen Gewinns

1. Haftung bei verneintem Zurückbehaltungsrecht        2. Voraussetzung zur Geltendmachung eines entgangenen Gewinns

 

OLG Frankfurt am Main    vom   25.01.2018

 

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin (Pferdehalterin) drei Pferde in die Pension der Beklagten gegeben. Für eines der Pferde vereinbarten die Parteien, dass „Ihr Pferdegutachter und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige für Pferderecht informiert zum Thema: 1. Haftung bei verneintem Zurückbehaltungsrecht        2. Voraussetzung zur Geltendmachung eines entgangenen Gewinns“ weiterlesen

Ihr öbv. Sachverständiger und Gutachter für Pferde informiert zum Thema „Lagerung von Pferdemist und deren mögliche rechtliche Folgen“

Nachfolgend ein Auszug aus dem Rechtsbeitrag der EUDequi-Mitglieder www.eudequi.de  zum Thema „Die Lagerung von Pferdemist und deren mögliche rechtliche Folgen“

Ablagerung von Pferdemist ist strafrechtlich relevant

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Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständige für Pferde informiert zum Thema: Ist ein altes Rennpferd „verschlissen“ und weniger wert als ein Freizeitpferd?

Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 30.08.2023

Ist ein altes Rennpferd „verschlissen“ und weniger wert als ein Freizeitpferd?

Ist ein altes Rennpferd „mangelhaft“? Kann man von einem Kaufvertrag über ein solches Pferd zurücktreten? Es kommt, wie immer in der Juristerei, auf den Einzelfall an. Über einen solchen hat jetzt der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschieden:

Eine Frau aus dem Ammerland hatte in der Nähe von Leer das Pferd „Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständige für Pferde informiert zum Thema: Ist ein altes Rennpferd „verschlissen“ und weniger wert als ein Freizeitpferd?“ weiterlesen

Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständige für Pferde informiert zum Thema: Anfechtung eines Pferdekaufvertrags wegen arglistiger Täuschung

LG Gießen        vom      23.11.2012

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin für den Wiedereinstig sowie für den Einstieg ihrer Tochter in den Reitsport eine Trakehnerstute erworben, die von der Beklagten wie folgt beworben wurde.

„Unkomplizierte Trakehnerprämienstute zum Losreiten!
Sehr leichtrittige 8-jährige Trakehnerprämienstute, im Hauptstutbuch eingetragen mit 54 Punkten, Stutenleistungsprüfung 7,5 (Schritt 8,5; Springen 8,0). Mit feinsten Hilfen auch von Kindern problemlos zu reiten. Bei einem Stockmaß von 1,61 m ideales Junioren/Umsteigerpferd. Sehr sitzbequem …“

Bei den zwei Besichtigungsterminen hatte die Klägerin das Pferd zweimal Probe geritten und „Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständige für Pferde informiert zum Thema: Anfechtung eines Pferdekaufvertrags wegen arglistiger Täuschung“ weiterlesen

Ihr Pferdegutachter und ö.b.v. Sachverständige für Pferde informiert zum Thema: Haftung bei einem verletzten Pferd in der Gruppenhaltung

 AG Helmstedt        Urteil vom    1.10.2013.

Im vorliegenden Fall lag eine Weidegemeinschaft von drei Pferden mit entsprechend drei Tierhaltern vor „Ihr Pferdegutachter und ö.b.v. Sachverständige für Pferde informiert zum Thema: Haftung bei einem verletzten Pferd in der Gruppenhaltung“ weiterlesen

Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständige für Pferde informiert zum Thema: Affektionsinteresse, auch geringwertige Pferde können Behandlungen wert sein  

Auch geringwertige Pferde können Behandlungen wert sein.

 

Oberlandesgericht Celle     vom  15.02.2023.

 

Im vorliegenden Fall war ein Hund in eine Pferdekoppel, auf der sich zwei Pferde befanden, eingedrungen und hatte „Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständige für Pferde informiert zum Thema: Affektionsinteresse, auch geringwertige Pferde können Behandlungen wert sein  “ weiterlesen

Ihre öffentlich bestellte und vereidigte Pferdesachverständige informiert zum Thema: Unpassender nach Maß gefertigter Sattel

AG Kaiserslautern      29.03.2011

 

„Unpassender nach Maß gefertigter Sattel“

 

Im vorliegenden Fall kaufte die Klägerin von der beklagten Inhaberin eines Reitsporthandels einen Maßsattel, angefertigt speziell für „Ihre öffentlich bestellte und vereidigte Pferdesachverständige informiert zum Thema: Unpassender nach Maß gefertigter Sattel“ weiterlesen

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachversändiger für Pferde informiert zum Thema: Unfall bei einer Schauveranstaltung eines Reit- und Fahrvereins; Haftung des Vorstandsmitglieds

Brandenburgisches Oberlandesgericht      vom    9.11.2022

 

Im vorliegenden Fall war es zu einem Kutschenunfall während einer Schauveranstaltung gekommen. Für die Veranstaltung war ein Schaubild geplant, bei dem gleichzeitig vier Kutschen „Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachversändiger für Pferde informiert zum Thema: Unfall bei einer Schauveranstaltung eines Reit- und Fahrvereins; Haftung des Vorstandsmitglieds“ weiterlesen

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Hat der Käufer eines Pferdes Anspruch auf Einsicht in die zeitlich vor dem Kauf fallenden tierärztlichen Behandlungsunterlagen?

LG Münster     vom    19.08.2022

 

Im vorliegenden Fall begehrte die Käuferin eines Pferdes nach dem Kauf vom Tierarzt, bei dem sich das Pferd vor dem Kauf in Behandlung befand, Einsicht in die Behandlungsunterlagen und Röntgenaufnahmen aus der Zeit vor dem Erwerb des Pferdes.

Sie berief sich hierbei auf „Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Hat der Käufer eines Pferdes Anspruch auf Einsicht in die zeitlich vor dem Kauf fallenden tierärztlichen Behandlungsunterlagen?“ weiterlesen

Ihr Gutachter und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Physiologische Normabweichungen als Sachmangel (hier: zu flacher Hufwinkel)

Dazu, ob eine physiologische Normabweichung (hier: zu flacher Hufwinkel), welche ein Tier im Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Rahmen eines Kaufs (hier Auktion) aufweist, für sich genommen einen Sachmangel begründet,

urteilte das OLG Hamm am 28.01.2019 ,

dass „Ihr Gutachter und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Physiologische Normabweichungen als Sachmangel (hier: zu flacher Hufwinkel)“ weiterlesen

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Tierschutzrechtliche Anforderungen der Amtsveterinäre an eine regelmäßige Hufpflege

 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof   20.04.2022    Az.: 23 ZB 19.2286

 

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof urteilte im vorliegendem Fall, dass die Wegnahme des streitgegenständlichen Pferdes auf der Rechtsgrundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG rechtmäßig erfolgt sei, da das Pferd nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels „Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Tierschutzrechtliche Anforderungen der Amtsveterinäre an eine regelmäßige Hufpflege“ weiterlesen

Ihr Gutachter und öbv. Sachverständige für Pferde informiert zum Thema: Stellen beim Verkauf eines Pferdes folgenlos überstandene Krankheiten und Verletzungen einen Sachmangel dar?

BGH   vom   30.10.2010

Im vorliegenden Fall erwarb die Klägerin am 23. November 2013 von dem Beklagten nach einem Proberitt den Quarterhorse-Wallach „A. „. Der „Ihr Gutachter und öbv. Sachverständige für Pferde informiert zum Thema: Stellen beim Verkauf eines Pferdes folgenlos überstandene Krankheiten und Verletzungen einen Sachmangel dar?“ weiterlesen

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständige für Pferde informiert: Abgrenzung der Unternehmereigenschaft von der Verbrauchereigenschaft bei einem Reitstallbesitzer

Das OLG Hamm urteilte am 28.01.2019  zur Abgrenzung der Unternehmereigenschaft von der Verbrauchereigenschaft bei einem Reitstallbesitzer

wie folgt:

Eine Unternehmereigenschaft ist bei Betrieb eines Reitstalls als „Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständige für Pferde informiert: Abgrenzung der Unternehmereigenschaft von der Verbrauchereigenschaft bei einem Reitstallbesitzer“ weiterlesen

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Zustimmung eines Pferdeeigentümers zu einer künftig notwendig werdenden Kolikoperation.

Eine Erklärung des Eigentümers eines Pferdes, durch die er bereits in einem Zeitpunkt, in dem noch eine konservative Kolikbehandlung möglich und vorgesehen ist, einer künftig notwendig werdenden Operation zustimmt und sie beauftragt, verstößt nicht gegen § 307 Abs. 2 BGB. Eine Inhaltskontrolle scheidet aus, weil die Erklärung bestimmt, welche Hauptleistung in welchem Fall zu erbringen ist, so das OLG Köln am 05.09.2018 (Az: 5 U 26-18). Weiter führte das Gericht aus, dass die Vorschrift des § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB, die für die Humanmedizin eine mündliche Aufklärung vorschreibt, bei der Behandlung von Tieren weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar sei, da es nicht um die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts ginge und der Tierarzt nur eine Aufklärung im Großen und Ganzen und braucht kein medizinisches Wissen zu vermitteln schulde. Zur Info:
  • AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen sind im Unterschied zu einer Individualabrede alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.
  • § 307 BGB ist die zentrale Vorschrift der Inhaltskontrolle von AGB´s. Hier wird bestimmt, dass Klauseln in AGB unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessenen Benachteiligung ist gem. § 307 II BGB im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder wenn wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird.
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Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Schadensersatz neben Minderung.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin vom Beklagten eine Stute als Hobbyreitpferd erworben, deren Abstammung laut Verkäufer „Alt Oldenburger“ sein sollte. Wie sich nach dem Verkauf dann herausstellte, handelte es sich nicht um eine „Alt-Oldenburger““ Stute, sondern um ein gewöhnliches polnisches Warmblut, das sich überdies  auch noch als tragend herausstellte und schon vor Gefahrübergang den Mangel „Kissing-Spines“ laut Gutachter aufwies. Nach erfolgloser Nacherfüllungsaufforderung verklagte die Käuferin den Verkäufer auf Minderung und Schadensersatz. Das Landgericht gab der Klägerin insoweit Recht, dass Ihr der Minderungsanspruch zustehe. Jedoch verneinte das Landgericht den Anspruch auf Schadensersatz der geltend gemachten Positionen (Haltungskosten, Futter, Einstreu, Tierarzt, Hufschmied, Zuchtverband, Beritt, Unterhalt, Transport, Inseratskosten). Das Landgericht argumentierte, dass es unklar sei, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Käufer gleichzeitig Minderung und den sogenannten kleinen Schadensersatz geltend machen könne. Der BGH hätte hierzu bislang keine Rechtsgrundsätze aufgestellt, sondern die Entscheidung im Wesentlichen offen gelassen; lediglich hätte der BGH ein Nebeneinander von Minderung und Schadensersatz im Hinblick auf Schäden, die bereits durch den Minderungsanspruch abgedeckt seien, klar verneint.

Der Meinung konnte das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren nicht folgen. Ein Schadensersatz sei neben der Minderung nicht ausgeschlossen, so das Oberlandesgericht, da Minderung und Schadensersatz sich nur hinsichtlich derselben Vermögenseinbuße ausschlössen. Soweit die Käuferin im vorliegenden Fall zusätzlich zum mangelbedingten Minderwert des Pferdes einen Schaden erlitten hätte, könne sie dafür Ersatz beanspruchen Danach könne sie den Ersatz all derjenigen Aufwendungen beanspruchen, die sie im Vertrauen auf den Erhalt der Leistungen gemacht hätte und billigerweise machen durfte, sowie die die zur Feststellung der Geeignetheit der Stute als Hobbyreitpferd entstanden seien. Ferner könne die Verkäuferin die Aufwendungen ersetzt bekommen, die ihr mit dem Weiterverkauf der mangelbehafteten Stute entstanden seien.

OLG Frankfurt   vom 3.04.2018  

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Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Schadens / Wiederbeschaffungswert bei Verlust einer Pferdes

Für die Bemessung des Schadens / Wiederbeschaffungswert bei
Verlust einer Sache (hier Pferd) kommt es auf deren objektive
Eigenschaften, so der BGH am 9.11.2021

Im vorliegenden Fall nahm die Klägerin als Eigentümerin des Pferdes den Beklagten als behandelnden Tierarzt nachtierärztlicher Behandlung eines Wettkampfpferdes auf Schadensersatz in Anspruch. Das Pferd der Klägerin starb nach einer vom Beklagten durchgeführten homöopathischen Eigenblutbehandlung.
Das Landgericht hatte den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 250.000 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte verfolgte mit seiner Revision seinen Berufungsantrag weiter mit der Maßgabe, die Klageforderung abzuweisen, soweit sie 50.000 € als Schadensersatz für den Verlust des Pferdes übersteigt.

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg.

Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs sei in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie sei revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hätte. Dies sei hier der Fall, so der BGH

 

Der BGH führte weiter dazu aus, dass der Gläubiger statt der Wiederherstellung des früheren Zustands des Pferdes den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen könne. Bei Verlust oder Zerstörung einer Sache könne er als Naturalrestitution den für die Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Beurteilung der Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit sei dafür die objektiv vorliegenden Eigenschaften der Sache zugrunde zu legen.
Sollte die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Pferdes nicht möglich sein, hätte die Klägerin nach § 251 Abs. 1 BGB Anspruch auf Ersatz der durch den Tod ihres Pferdes eingetretenen Vermögenseinbuße (Kompensation). Wenn sich der Schaden im Verlust einer Sache konkretisierte, sei deren Verkehrswert zu ermitteln. Soweit ein Markt für die zu ersetzende Sache vorhanden sei, sei der Preis, der durch Angebot und Nachfrage
gebildet wird und der im Allgemeinen der Wiederbeschaffungswert sei, ein geeigneter Anknüpfungspunkt, den wirtschaftlichen Wert der Sache in Gestalt des Tauschwerts in Geldzu bemessen. Auch insoweit seid die objektiv vorliegenden Eigenschaften der Sache zugrunde zu legen.
Demgegenüber komme es nicht darauf an, so der BGH, wem wann welche Eigenschaften des Pferdes bekannt waren. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung könne auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass das Pferd der Klägerin für eine anaphylaktische Reaktion besonders anfällig gewesen sei und sich dies eben wertmindernd auswirken müsse. Der BGH verwies zurück an das OLG mit der Maßgabe, den objektiven Schadens / Wiederbeschaffungswert nun nach objektiven Gesichtspunkten festzulegen.

 

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Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständige für Pferde informiert zum Thema „Bauen einer Pferdepension im Außenbereich“.

Der Bau einer Pferdepension im Außenbereich ist unzulässig, so das VG Minden vom 13.12. 2021. Nach Angaben des VG Minden hat damit die Klage einer Umweltschutzververeinigung gegen die Baugenehmigung der Stadt Bielefeld aufschiebende Wirkung. Der Betreiber darf laut der Eilentscheidung vorerst nicht weiterbauen.

 

Gegen den Beschluss ist Beschwerde am Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

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Das Gericht befand in seinem Beschluss, dass es im vorliegendem Fall auf die wesentliche Frage ankomme, ob es sich bei dem geplanten Betrieb um „Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständige für Pferde informiert zum Thema „Bauen einer Pferdepension im Außenbereich“.“ weiterlesen

Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Pressemitteilung vom 29.12.2021 des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

Kaufpreis für den Hengst Kaiser Milton muss gezahlt werden

Der Käufer, der den im Oktober 2017 als Körsieger prämierten Hengst Kaiser Milton auf einer Auktion gekauft hat, muss den Kaufpreis für das Pferd bezahlen. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts gestern entschieden.

Zum Sachverhalt: Im Oktober 2017 veranstaltete der Trakehner Zuchtverband e. V. eine Körung, bei der damals 2 1/2-jährige und kürzlich verstorbene Hengst Kaiser Milton als Sieger hervorging. Bei einer sich anschließenden Auktion auf dem Trakehner Hengstmarkt in Neumünster bot die Klägerin, die Trakehner-Pferde vermarktet, den Hengst in Kommission für den Eigentümer an. Der Beklagte, der sich auf die Zucht von Trakehner Pferden spezialisiert hat, erhielt den Zuschlag für 320.000 €; der Rechnungsbetrag belief sich einschließlich Mehrwertsteuer und Nebenkosten auf gut 380.000 €. Die Übergabe des Pferdes an den Beklagten erfolgte direkt nach der Auktion. In der Folgezeit reklamierte der Beklagte angebliche Mängel des Pferdes gegenüber der Klägerin und trat vom Kaufvertrag zurück. Die Klägerin verlangt nun die Zahlung des Betrages von gut 380.000 €. Das Landgericht Kiel hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung verurteilt, weil der Beklagte der Klägerin keine Frist zur Lieferung eines Ersatzpferdes gesetzt hatte. Die Berufung des Beklagten hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Geldbetrages bestätigt.

Aus den Gründen: Der Beklagte ist verpflichtet, den Kaufpreis in Höhe von gut 380.000 € an die Klägerin zu zahlen. Er ist nicht wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten. Der Rücktritt scheitert allerdings nicht – wie das Landgericht angenommen hat – an einer fehlenden Aufforderung des Beklagten zur Lieferung eines mangelfreien Pferdes. Zwar kann ein Rücktrittsrecht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich erst dann geltend gemacht werden, wenn dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Nachlieferung gesetzt wurde. Die hier maßgeblichen Auktionsbedingungen bestimmen aber für den vorliegenden Kauf etwas Anderes. Nach diesen Bedingungen steht dem Käufer kein Anspruch auf Nachlieferung eines Ersatzpferdes zu. Abgesehen davon hätte der Körungssieger nicht durch ein gleichwertiges Ersatzpferd ausgetauscht werden können.

Der Rücktritt scheitert jedoch daran, dass der Beklagte keinen Mangel nachweisen konnte, der ihn zum Rücktritt berechtigt hätte. Im Zeitpunkt der Übergabe lahmte das Pferd nicht. Es wies zwar eine Fehlbildung am linken Vorderhuf auf, aus der sich möglicherweise eine Lahmheit entwickelt hat. Diese Fehlbildung war zum Zeitpunkt der Auktion aufgrund einer vorangegangenen röntgenologischen Untersuchung aber bekannt. Die Fehlbildung gehörte deshalb mit allen daraus folgenden Risiken zur vereinbarten Beschaffenheit des Pferdes. Aus der Zulassung zur Körung konnte der Beklagte nicht mit Sicherheit schließen, dass Kaiser Milton unter keinem zur Zucht unerwünschten Mangel – wie etwa einer Lahmheit – leidet. Er wusste, dass das Pferd vor der Körung nur in eingeschränktem Umfang gesundheitlich untersucht worden war. Die erfolgreiche Teilnahme an der Körung verschaffte dem Beklagten daher keine letzte Gewissheit über den gesundheitlichen Zustand des Pferdes. Ähnliches gilt für den von dem Beklagten weiter behaupteten Mangel eines Fesselträgerschadens am linken Vorderbein. Der Fesselträgerschaden war bei der Körung zwar nicht bekannt, es war aber bekannt, dass die Untersuchung vor der Körung die Prüfung eines solchen Schadens nicht umfasste. Die Zulassung zur Körung ließ also nicht darauf schließen, dass ein solcher Schaden nicht bestand. Vielmehr galt nach den Auktionsbedingungen insoweit ein „ungewisser Zustand“ als vereinbart.

Der bei Kaiser Milton festgestellte Herzbefund stellt ebenfalls keinen Mangel dar, der den Beklagten zum Rücktritt berechtigte. In dem vor der Auktion gefertigten Untersuchungsprotokoll wird ein Herznebengeräusch erwähnt, das nachuntersucht werden müsse. Da die Befunde des Untersuchungsprotokolls die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Pferdes bestimmen, gilt damit grundsätzlich ein noch zu beobachtender Herzbefund als vertragsgemäß. Die Beschaffenheitsvereinbarung ist jedoch sachgerecht so auszulegen, dass der Herzbefund nach Art und Schwere einer Zulassung zur Körung nicht entgegengestanden haben darf. Davon ist hier auszugehen. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass Kaiser Milton wegen des Herzbefundes nicht zur Körung hätte zugelassen werden dürfen. Nach den Feststellungen im vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten ist nicht nachgewiesen, dass Kaiser Milton bereits im Jahr 2017 unter einem Herzfehler, also einem Herzbefund mit Krankheitswert, litt. Zwar war ein Herzbefund vorhanden. Dieser bestand aber nur in einem gering- bis mittelgradigen Herzgeräusch, das voraussichtlich auf eine unzureichende Verschlussfähigkeit der Mitralklappe zurückzuführen war. Dieser Befund hatte aber noch keinen Krankheitswert. Die Entwicklung konnte in die eine oder andere Richtung gehen und war nicht prognostizierbar. Es gab somit keinen Grund, Kaiser Milton im Jahr 2017 von der Körung auszuschließen. Das Risiko war bekannt, weil der Herzbefund bekannt war. Dass sich der Herzzustand des Pferdes verschlechterte und möglicherweise zu seinem Tod geführt hat, heißt deshalb nur, dass sich ein dem Herzbefund innewohnendes Risiko verwirklicht hat.

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. Dezember 2021, Az. 6 U 56/18)

Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständige für Pferde informiert: Kein Schmerzensgeld für Reiterin nach Schädel-Hirn-Trauma

Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 25.10.2021

 

Kein „weiteres“ Schmerzensgeld für Reiterin nach Schädel-Hirn-Trauma

 

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat mit Urteil vom 19. Oktober 2021 die Schmerzensgeldklage einer Frau aus Nordhorn gegen den Eigentümer eines Reitpferdes zurückgewiesen.

Die Reiterin hatte am Unfalltag erstmals das „Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständige für Pferde informiert: Kein Schmerzensgeld für Reiterin nach Schädel-Hirn-Trauma“ weiterlesen

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Keine Beeinträchtigung einer Pferdehaltung durch Windenergieanlage

VG Saarland   vom  15.09.2021

 

Keine Beeinträchtigung einer Pferdehaltung durch Windenergieanlage

 

Das VG Saarland folgte in seinem Urteil der einheitlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass Pferde „Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Keine Beeinträchtigung einer Pferdehaltung durch Windenergieanlage“ weiterlesen

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde in Hessen und deutschlandweit

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde in Hessen und deutschlandweit

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde in Hessen und deutschlandweit

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde in Hessen und deutschlandweit

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde in Hessen und deutschlandweit

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Ihr Pferdegutachter und ö.b.v. sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Röntgenologische Veränderungen bei Gefahrübergang stellen nicht grundsätzlich einen Sachmangel dar

Röntgenologische Veränderungen in Form eines zu kleinen hinteren Hufwinkels und geringfügiger Sklerosierungen begründen isoliert betrachtet, also ohne zugleich klinische Erscheinungen, nicht einmal dann einen Sachmangel, wenn sie schon bei Kauf (hier Auktion) vorlagen, so das OLG Hamm. Denn sofern die Parteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen hätten, so das Gericht, könne der Käufer eines mit individuellen Anlagen ausgestatteten Tieres auch auf hohem Preisniveau nicht erwarten, dass es dem physiologischen oder biologischen Ideal entspricht. Ebenso wenig sei die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eines Reitpferdes dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund physiologischer Normabweichungen ein gewisses Risiko für die Entwicklung klinischer Symptome bestehe. Eine andere Bewertung sei erst dann geboten, wenn eine alsbaldige Erkrankung bereits beim Gefahrübergang sehr wahrscheinlich sei und das Risiko einer Einbuße der Verwendungsmöglichkeit als Reitpferd deutlich über die für ein Lebewesen typischen Entwicklungsunsicherheiten hinausgehe.

 

Im vorliegenden Streitfall hatten die Parteien keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne bestimmter röntgenologischer Anforderungen getroffen, die das Pferd erfüllen musste. Vielmehr galt gem. lit. B II.1 der AGB des Beklagten derjenige Zustand als vereinbart, der sich aus den vor der Auktion jedem Interessenten zugänglichen Röntgenbildern ergab.

 

Bildquelle: www.slawik.com

Ihr Gutachter für Pferde / ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Fristsetzung zur Beseitigung tierschutzrechtlicher Mängel

Das OVG Schleswig-Holstein urteilte zur Fristsetzung der Beseitigung tierschutzrechtlicher Mängel am 05.06.2019 ,

dass

eine Fristsetzung zur Beseitigung tierschutzrechtlicher Mängel entbehrlich ist, wenn der Tierhalter tatsächlich nicht willens oder in der Lage ist, zeitnah für eine tierschutzgerechte Unterbringung bei sich oder bei Dritten zu sorgen.

 

Zur Info:

https://dejure.org/gesetze/TierSchG/16a.html

 
 
“ Bildquelle Pixabay „

Im vorliegenden Fall (OLG Oldenburg 2018) hatte eine Reiterin aus New York im Alter von 58 Jahren begonnen, Reitunterricht zu nehmen. Sie suchte ein umgängliches und leichtrittiges sowie lektionssicheres Lehrpferd, das für sie mit ihren geringen Erfahrungen geeignet sein sollte. Der Beklagte aus dem Landkreis Emsland stellte ihr das Pferd „C“ vor. Nach drei Proberitten wurde „“ weiterlesen

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27.09.2021

Nach Übergabe festgestellte Vernarbungen im Maulwinkel eines Pferdes berechtigen allein nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrags

 

Vernarbungen im Bereich der Maulwinkel sprechen für sich allein nicht für eine chronische Erkrankung. Der Befund kann vielmehr jederzeit aufgrund reiterlicher Einwirkung eintreten und lässt damit keinen Rückschluss auf eine Erkrankung bei Gefahrübergang zu. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit heute veröffentlichter Entscheidung einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Turnierpferd verneint.

Der Beklagte betreibt einen „Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27.09.2021“ weiterlesen

Ihr Gutachter und Sachverständiger für Pferde informiert: Warnhinweis „Teilnahme erfolgt für alle Reiter auf eigene Gefahr“ führt nicht zum Haftungsausschuss unter den Beteiligten einer Schleppjagd.

Das OLG Hamm urteilte am 11.12.1998 , dass durch den vor einer Schleppjagd vom Veranstalter erteilten Hinweis, die Teilnahme erfolge für alle Reiter „auf eigene Gefahr“, Ansprüche eines Reiters gegen einen Pferdehalter nach § 833 BGB nicht ausgeschlossen seien.
Schadensersatzansprüche wegen bei einem Reitunfall erlittener Körperverletzungen scheiden aus so das Gericht, wenn der Verletzte bei einer Schleppjagd wesentliche Kernregeln, die von jedem Reiter zur Vermeidung von Irritationen der Pferde und dadurch bedingten Verletzungsrisiken unbedingt eingehalten werden müssten, verletzt, und durch dieses reiterliche Fehlverhalten das Ausschlagen eines Pferdes verursacht bzw. provoziert wird.

(hier: Unterschreitung des Sicherheitsabstandes von einer Pferdelänge bzw. des Zwischenraums zu anderen Pferden beim Heranreiten an ein Hindernis).

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Tierseuchenrechtliche Überwachungsmaßnahmen auch bei Schleppjagden

Im vorliegenden Fall wandte sich der Veranstalter von drei Schleppjagden gegen eine tierseuchenrechtliche Anordnung der zuständigen veterinärmedizinischen Aufsichtsbehörde.

Die Anordnung lautete wie folgt: „Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Tierseuchenrechtliche Überwachungsmaßnahmen auch bei Schleppjagden“ weiterlesen

Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Eine unter Pferdesportlern übliche Hilfeleistung begründet nicht die Annahme einer „Wie-Beschäftigung“

Eine unter Pferdesportlern übliche Hilfeleistung begründet nicht die Annahme einer „Wie-Beschäftigung“, so das SG Kassel am 21.02.2017

 

Zum Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall war der Kläger Halter eines Pferdes, welches seine Tochter am Unfalltag führte. Zur selben Zeit unternahm die Geschädigte während ihrer Freizeit gemeinsam mit einer Freundin einen privaten Reitausflug. Unterwegs trafen die beiden auf vorgenannte Tochter des Klägers, welche zugleich die Nichte der Begleiterin der Geschädigten ist, mit dem Pferd des Klägers. Dieses musste geführt werden, weil es wegen eines, was sich indes erst später herausstellte, in den Huf eingetretenen Nagels lahmte. Die Geschädigte, welche von Beruf Amtsveterinärin in Diensten eines Landkreises ist, stieg daraufhin „Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Eine unter Pferdesportlern übliche Hilfeleistung begründet nicht die Annahme einer „Wie-Beschäftigung““ weiterlesen

Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Tierschutzrechtliche Anordnungen für eine Pferdehaltung; Umfang des erforderlichen Auslaufs und des notwendigen Futters

Pferden ist täglich eine mindestens dreistündige Auslaufmöglichkeit im Freien anzubieten und Heu oder anderes rohfaserreiches Futter so vorzulegen, dass Pausen ohne solches vier Stunden nicht überschreiten, so das VG Regensburg

 

VG Regensburg am 22.01.2019

 

Das Gericht führte dazu weiter aus,

dass,

welche Anforderungen an eine artgemäße Bewegungsmöglichkeit für Pferde zu stellen sind, weder im Tierschutzgesetz noch in einer der nach § 2a TierSchG erlassenen Rechtsverordnungen im Einzelnen festgelegt seien. Das Gericht habe den näheren Inhalt dieses Erfordernisses deshalb unter Zugrundelegung des gegenwärtigen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse selbst zu ermitteln. Bei seiner Prüfung habe es den in § 1 TierSchG niedergelegten Gesetzeszweck zu berücksichtigen, wonach aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen sind. Das Gericht gelange dabei zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Forderung eines mindestens dreistündigen Auslaufs im Freien die Pflicht zur Gewährung artgemäßer Bewegungsmöglichkeiten nach § 2 Nr. 2 TierSchG auch für Sportpferde in nicht zu beanstandender Weise umsetzen sei.

Für Pferdehaltungen habe das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Leitlinien zu deren Beurteilung unter Tierschutzgesichtspunkten herausgegeben. Die gegenwärtig mit Stand vom 9.6.2009 verfügbaren Leitlinien seien im Auftrag des Ministeriums von einer Sachverständigengruppe erarbeitet worden, der eine Vertreterin aus der Wissenschaft, eine Pferdesachverständige, Beamte von Tierschutzbehörden sowie Mitglieder von Tierschutzvereinigungen, der Deutschen Reiterlichen Vereinigung und der Bundestierärztekammer angehörten. Die von diesem Gremium getroffenen Aussagen würden eine sachverständige Zusammenstellung dessen darstellen, was im Hinblick auf Pferdehaltungen als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann und würden deshalb vom Gericht als antizipierte Sachverständigengutachten zu den von § 2 Nr. 2 TierSchG aufgestellten Anforderungen werten.

Zum Bewegungsverhalten von Pferden würden die Leitlinien dazu ausführen, dass sich Pferde im Sozialverband bis zu 16 Stunden täglich bewegen. Dabei handele es sich normalerweise um langsame Bewegung (Schritt) verbunden mit Futteraufnahme. Pferde hätten somit einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung. Vor diesem Hintergrund würden die Leitlinien fordern, in allen Pferdehaltungen täglich für ausreichende, den physiologischen Anforderungen entsprechende Bewegung der Pferde zu sorgen. Dabei sei zu beachten, dass kontrollierte Bewegung (Arbeit, Training) nicht die gleichen Bewegungsabläufe wie die freie Bewegung beinhalte, bei der die Fortbewegung im entspannten Schritt überwiege, aber auch überschüssige Energie und Verspannungen abgebaut werden können. Daher könne kontrollierte Bewegung die freie Bewegung nicht vollständig ersetzen. Die Leitlinien würden deshalb verlangen, dass allen Pferden so oft wie möglich Weidegang und/oder Auslauf angeboten werden müsse und Heu oder anderes rohfaserreiches Futter so vorzulegen sei, dass Pausen ohne solches vier Stunden nicht überschritten würden.

 

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Ihr Pferdegutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Anforderungen des landwirtschaftlichen Pferdebetriebs im ertragsteuerlichen Sinne

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im ertragsteuerlichen Sinne erfordert eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, so der BFH am 08.05.2019 (Az: VI R 8-17)

Der BFH führte in seinem Urteil u.a. aus, dass die Haltung eigener Reitpferde zu privaten Zwecken hingegen nicht zu steuerbaren Einkünften führt. Eine solche Tätigkeit entspräche nicht dem Bild einer unternehmerischen Marktteilhabe, sondern dem einer steuerunerheblichen, der Privatsphäre zugehörigen Freizeitbeschäftigung. Dies gelte selbst dann, wenn aus der Reitpferdehaltung ein Fohlen hervorgeht. Allein die einmalige Reproduktion eines Fohlens begründe entgegen der Auffassung des FA keine erwerbswirtschaftliche Pferdezucht und sei der Privatsphäre zugehörigen Freizeitbeschäftigung zuzuordnen.

Zusätzliche Info:

Landwirtschaftliche Betriebe können Verluste aus Tierzucht und Tierhaltung mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgleichen. Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder -haltung dürfen dagegen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. ((§ 15 Abs. 4 EstG) Bildquelle: Pixabay

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferdefür informiert: Tierseuchenrechtliche Überwachungsmaßnahmen auch bei Schleppjagden

Im vorliegenden Fall wandte sich der Veranstalter von drei Schleppjagden gegen eine tierseuchenrechtliche Anordnung der zuständigen veterinärmedizinischen Aufsichtsbehörde. Die Anordnung lautete wie folgt: „1. Sie haben vollständige Turnier- bzw. Tierlisten anzulegen und zu führen. Diese Listen müssen folgende Informationen/Daten enthalten: a. Sämtliche zum Zwecke des Turniers verbrachten Pferde unabhängig von ihrem tatsächlichen Einsatz unter Angabe – des Namens des Pferdes – Lebensnummer bzw. Passnummer – Transponder-Nummer, falls dem Pferd ein Transponder implantiert wurde – des Haltungsbetriebes/der Haltungseinrichtung (Bezeichnung des Betriebes/Haltung und vollständige Adresse (Ort der Unterbringung des Pferdes) sowie Name des Betreibers b. den Veranstaltungsplan für sämtliche Veranstaltungstage. „Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferdefür informiert: Tierseuchenrechtliche Überwachungsmaßnahmen auch bei Schleppjagden“ weiterlesen

Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Recht auf Weidegang im Rahmen eines Einstellvertrags

AG München, Pressemitteilung vom 16.07.2021 zum Beschluss Az.: 241 C 9143/21 vom 04.06.2021

 

Das Amtsgericht München wies durch Beschluss vom 04.06.2021 den Antrag einer Münchner Reitlehrerin zurück, im Eilverfahren die Betreiberin einer Münchner Pferdepension dazu zu verpflichten, ihren beiden Ponys wieder Zugang zur Weide zu eröffnen.

Die Antragstellerin hatte mit Pferdeeinstellungsvertrag vom September 2019 für ihre beiden Ponys einen Platz im Offenstall bei täglicher Fütterung und „Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Recht auf Weidegang im Rahmen eines Einstellvertrags“ weiterlesen

Ihr Pferdegutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Schmerzensgeld nach Reitunfall eines achtjährigen Mädchens

Oberlandesgericht entscheidet über Haftungsfrage

Viele Kinder lieben das Ponyreiten. So harmlos dieses Vergnügen auf den ersten Blick scheint, kann es doch auch immer zu Unfällen kommen. So auch in einem vom 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschiedenen Fall.

Ein achtjähriges Mädchen aus Osnabrück hatte mit zwei anderen Kindern an einer Pony-Reitstunde in einer Reithalle „Ihr Pferdegutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Schmerzensgeld nach Reitunfall eines achtjährigen Mädchens“ weiterlesen

Ihr Pferdegutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Tierschutzrechtliche Anordnungen an den Umfang des erforderlichen Auslaufs.

Die Anordnung, Pferden täglich eine mindestens dreistündige Auslaufmöglichkeit im Freien anzubieten, ist rechtmäßig, wenn die bisherige Haltung die Bewegungsmöglichkeit der Tiere so einschränkt, dass sich Verhaltensstörungen gezeigt haben, oder aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkungen auf das Vorliegen von Leiden geschlossen werden kann, so das VG Regensburg am 22.01.2019 Im Urteil führte das Gericht weiter aus, dass welche Anforderungen an eine artgemäße Bewegungsmöglichkeit für Pferde zu stellen sind, weder „Ihr Pferdegutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Tierschutzrechtliche Anordnungen an den Umfang des erforderlichen Auslaufs.“ weiterlesen

Ihr Pferdegutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Tierhalterhaftung beim Verleih eines Ponys

Ein Ponyhof-Betreiber muss nach dem Reitunfall eines fünfjährigen Mädchens 10.000 Euro Schmerzensgeld zahlen. Eine entsprechende Entscheidung traf das Oberlandesgericht Oldenburg am 26.11.2020, das eine Berufung des Ponyhofes ablehnte.

Eine Mutter hatte für ihre fünfjährige Tochter auf einem Ponyhof in der Nähe von Oldenburg für einen Ausritt ein „Ihr Pferdegutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Tierhalterhaftung beim Verleih eines Ponys“ weiterlesen

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde in Bayern

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde in Bayern

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde in Bayern

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde in Bayern

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Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde in BayernIhr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde in Bayern

Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Aktuelles BGH Urteil zum Thema: Verbrauchsgüterkauf bei einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (hier Reitpferdeauktion)

BGH Urteil vom 07.04.2021

Im vorliegenden Fall ersteigerte am 4. Oktober 2015 die Klägerin, eine passionierte Amateur-Dressurreiterin, die in England ein Gestüt betreibt, auf dem sie unter anderem eigene Pferde hält und regelmäßig Turniere und Reitlehrgänge ausrichtet, durch einen fachkundigen Berater auf einer vom Beklagten, einem Pferdezuchtverband „Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Aktuelles BGH Urteil zum Thema: Verbrauchsgüterkauf bei einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (hier Reitpferdeauktion)“ weiterlesen

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Ist der Anspruch eines Hufschmieds wegen eines Pferdetritts unter dem Gesichtspunkt eines konkludenten Haftungsausschlusses oder eines Handelns auf eigene Gefahr zu kürzen?

OLG Hamm        04.01.2021

 

Im vorliegenden Fall war ein Schmied in der Stallgasse beim Passieren des Pferdes – von hinten – getreten und verletzt worden. Er verklagte daraufhin den Halter des Pferdes auf Schadensersatz.

 

Das Gericht befand, dass der Anspruch auf Schadensersatz eines Hufschmieds wegen eines Pferdetritts „Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Ist der Anspruch eines Hufschmieds wegen eines Pferdetritts unter dem Gesichtspunkt eines konkludenten Haftungsausschlusses oder eines Handelns auf eigene Gefahr zu kürzen?“ weiterlesen

Ihr Pferdegutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zur Frage: Haftung bei fehlerhafter Eingliederung eines Pferdes in eine bestehende Gruppe

Das Brandenburgische OLG hat am 16.02.21 entschieden, dass ein Pferdepensionsbetreiber für die Folgen einer fehlerhaften Eingliederung eines Pferdes in eine bestehende Gruppe zu haften hat.

 

Im vorliegenden Fall schlossen die Pferdepensionsbetreiberin und der Halter eines 1,5 jährigen Junghengstes einen Pferdeeinstellvertrag ab. Inhalt des Vertrags warein Platz in einer Fohlenherde, sowie die Robusthaltung und Fütterung des Junghengstes.

Nachdem der Junghengst im Zuge der Eingliederung in die Gruppe auf Grund von Rangordnungskämpfen starke Verletzungen erlitt, verklagte „Ihr Pferdegutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zur Frage: Haftung bei fehlerhafter Eingliederung eines Pferdes in eine bestehende Gruppe“ weiterlesen

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zur Frage: Ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, wenn sich nach dem Erwerb des Pferdes Rittigkeitsprobleme zeigen?

Der BGH urteilte am 27.05.2020 (Az: VIII ZR 315/18), dass „Rittigkeitsprobleme“ durch von einem Reitpferd gezeigte Widersetzlichkeiten auch bei Vorliegen eines nicht mit Krankheitssymptomen verbundenen Kissing-Spines-Befundes -in Ermangelung einer anderslautenden Beschaffenheitsvereinbarung oder eines besonderen Vertragszwecks-kein Sachmangel darstellt. Was war passiert: Die Käuferin erwarb als Verbraucherin am 5. Oktober 2013 von der „Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zur Frage: Ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, wenn sich nach dem Erwerb des Pferdes Rittigkeitsprobleme zeigen?“ weiterlesen

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: „Schadensersatzpflicht eines Tierarztes“

Der BGH hatte am 10.05.2016 (Az: VI ZR 247-15) zu entscheiden, ob eine Schadensersatzpflicht eines Tierarztes bei Unterlassens gebotener grundlegender Untersuchungen gegeben ist.

 

Im vorliegenden Fall hatte die Eigentümerin eines Hengstes ihren Hengst dem beklagten Tierarzt zur Behandlung vorgestellt, nachdem sie an der Innenseite des rechten hinteren Beines eine Verletzung festgestellt hatte. Der Tierarzt verschloss die Wunde und gab die Anweisung, das Pferd müsse zwei Tage geschont werden, könne dann aber wieder geritten werden, soweit keine Schwellung im Wundbereich eintrete. Nachdem das Pferd zum Beritt abgeholt wurde, ergaben sich in der Folge leichte Taktunreinheiten im Bereich des verletzten Beines, sodass das Reiten wieder eingestellt wurde. Bei einer darauf erfolgten Untersuchung wurde eine Fraktur der Tibia hinten rechts diagnostiziert. Die Operation der Fraktur gelang nicht, das Pferd wurde euthanasiert

 

Nach Auffassung des Gerichts lag ein Befunderhebungsfehler vor, weil der Tierarzt keine Lahmheitsuntersuchung im Trab durchgeführt habe. Diese hätte, so das Gericht, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hinterhand des Pferdes ergeben, was den Tierarzt zu weiterer Diagnostik und entsprechenden Vorkehrungen hätte veranlassen müssen. Es wäre nach dem Befund der Funktionsbeeinträchtigung zwingend erforderlich gewesen, strikte Boxenruhe sowie Maßnahmen zu verordnen, die geeignet gewesen wären, ein Hinlegen des Pferdes weitestgehend zu verhindern. Für den Fall, dass noch kein röntgenologischer Nachweis hätte erbracht werden können, hätte die Entwicklung der Lahmheit überwacht und ggf. einige Tage später eine Röntgenuntersuchung nachgeholt werden müssen. Das Unterlassen dieser Maßnahmen sei grob fehlerhaft gewesen. Bei der Fissur habe es sich um eine besonders naheliegende Verletzungsfolge mit der Gefahr schwerwiegender Komplikationen gehandelt, da eine vollständige Tibiafraktur regelmäßig zu einem tödlichen Verlauf führe. Auch wenn man der Auffassung des Tierarztes folge, es sei eine Lahmheitsuntersuchung im Trab nicht indiziert gewesen, ergäbe sich keine abweichende Beurteilung. Denn dann hätte dem Beklagten wegen des großen Risikos späterer Komplikationen und eines dann letztlich letalen Verlaufs eine besondere Beratungs- und Hinweispflicht oblegen, wenn er auf eine sofortige weitere Untersuchung habe verzichten wollen. Er hätte die Klägerin über die zur Vermeidung einer Fraktur zwingend gebotenen Haltungsbedingungen informieren müssen.

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Ihr Pferdegutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: „Schadensersatzpflicht eines Tierarztes bei Unterlassens gebotener grundlegender Untersuchungen“

Das OLG Frankfurt hat am 16.10.2019 entschieden, dass ein grober Befunderhebungsfehler eines Tierarztes dann vorliege, wenn dieser es bei Symptomen einer Kolik unterlasse, eine rektale Untersuchung durchzuführen sowie eine „Ihr Pferdegutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: „Schadensersatzpflicht eines Tierarztes bei Unterlassens gebotener grundlegender Untersuchungen““ weiterlesen

Ihr Pferdegutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Verkehrssicherungspflichten eines Reitturnierveranstalters.

Der Bundesgerichtshof hatte zu den den Verkehrssicherungspflichten eines  Reitturnierveranstalters zu urteilen.   (Urteil vom 19.01.2021  Az:  VI ZR 194/189)

Was war passiert:

Ein Reitverein veranstaltete auf seinem Vereinsgelände ein Reitturnier, das ohne Zugangsbeschränkung und Eintrittsgeld von Zuschauern besucht werden konnte. Für das Abstellen von Pferdetransportern stellte er den Turnierteilnehmern verschiedene Wiesen zur Verfügung. Eine dieser Wiesen grenzte an einen Weg, der während der Turnierveranstaltung befahren und „Ihr Pferdegutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Verkehrssicherungspflichten eines Reitturnierveranstalters.“ weiterlesen

Ihr Gutachter und öbv. Sachverständiger informiert: Verwirklicht die physische Anwesenheit eines Hundes in einiger Entfernung zu einem Pferd (hier Kutsche) bereits die Tiergefahr? (Schreckreaktionen von Pferden)

OLG München

Urteil vom 13.01.2021 (Az: 10 U 4894/20)

 

Zum Sachverhalt:

Der Kläger fuhr mit seiner Kutsche einen Feldweg. Ca. 50 m neben dem Feldweg auf einer Kuppe tauchte plötzlich ein Hund auf, welcher aber abrupt stehen blieb, als er die Pferdekutsche sah. Durch die Schreckreaktion der Pferde auf dieses „Ereignis“ stürzte der Kläger und verklagte den Hundehalter auf Schadensersatz.

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Ihr ö.b.v. Sachverständiger und Gutachter für Pferde informiert zum Thema „Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines baurechtswidrigen Offenstalls für Pferde“

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes vom 27. November 2020 (Az: V ZR 121/19)

Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Grundstücksnachbar von dem anderen verlangen kann, die Pferdehaltung in einem Offenstall zu unterlassen, den dieser ohne Baugenehmigung und unter Verstoß gegen das öffentlich-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme errichtet hat.

Sachverhalt:

Die Parteien sind Nachbarn. Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin eines Pferdehofs. Sie errichtete ohne Baugenehmigung auf ihrem im Außenbereich gelegenen Grundstück in einer Entfernung von etwa 12 m vom Einfamilienhaus der Klägerin einen Offenstall für Pferde und stellte darin Pferde ein. Die Beklagte zu 2, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 1 ist, betreibt auf dem Grundstück eine Reitschule.

Die Bauaufsichtsbehörde lehnte im September 2013 die Erteilung einer Baugenehmigung ab. Die von der Beklagten zu 1 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht 2016 mit der Begründung ab, der Offenstall lasse die gebotene Rücksichtnahme auf das Wohnhaus der – dort beigeladenen – hiesigen Klägerin vermissen. Hierbei falle insbesondere ins Gewicht, dass sich der Stall unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der hiesigen Klägerin in einer Entfernung von etwa 12,5 m zu deren Ruheräumen befinde und die Boxen mit dem Auslauf zum Wohnhaus ausgerichtet seien. Das Urteil ist rechtskräftig.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, die Haltung von Pferden in dem Offenstall zu unterlassen. Auf deren Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2 richtet. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 hat es die Verurteilung darauf beschränkt, dass bei der Haltung von Pferden in dem Offenstall die Immissionsrichtwerte nach der jeweils geltenden TA Lärm nicht überschritten werden dürften.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der V. Zivilsenat hat das Berufungsurteil aufgehoben und das Urteil des Landgerichts im Verhältnis zur Beklagten zu 1 in der Sache wiederhergestellt. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 hat er die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Klägerin hat aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB und dem öffentlich-rechtlichen Gebot der Rücksichtnahme einen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu 1 die Haltung von Pferden in dem Offenstall auf ihrem Grundstück unterlässt. Die Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Baurechts kann einen solchen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn begründen. Zu solchen Normen zählt das Gebot der Rücksichtnahme. Dass die Errichtung und die zweckgemäße Nutzung des
Offenstalls im Verhältnis zu der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts mit Bindungswirkung für den Zivilprozess fest. Damit stellt die Pferdehaltung in dem Stall zivilrechtlich im Verhältnis zur Klägerin einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar, sodass diese einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog auf Unterlassung dieser Nutzung des Stalls hat. Für das Vorliegen der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr spricht aufgrund der bereits erfolgten rechtswidrigen Nutzung des Stalls eine tatsächliche Vermutung, die nach rechtsfehlerfreier Würdigung des Berufungsgerichts selbst dann nicht widerlegt wäre, wenn die Beklagte zu 1 seit 2016 keine Pferde mehr in den Stall eingestellt haben sollte.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2 konnte das Urteil ebenfalls keinen Bestand haben, da die Klägerin gegen diese aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 906 BGB einen Anspruch darauf haben kann, keine Pferde in den Offenstall einzustellen. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin weder anhand des Aussehens der Pferde noch – aufgrund der Personenidentität auf Beklagtenseite – anhand der äußeren Abläufe beurteilen und darlegen oder gar beweisen kann, welche Pferde jeweils im Eigentum der Beklagten zu 1 oder der Beklagten zu 2 stehen bzw. standen, trifft die Beklagte zu 2 eine sog. sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, sie (die Beklagte zu 2) habe Pferde in den Offenstall eingestellt. Dieser hat sie bislang nicht genügt. Sie wird in dem erneuten Verfahren vor dem Berufungsgericht zunächst vorzutragen haben, welche Pferde in dem von der Klägerin behaupteten Zeitraum der Nutzung des Offenstalls in ihrem Eigentum standen und wo diese untergestellt waren.

Vorinstanzen:

LG Halle – Urteil vom 28. September 2018 – 5 O 261/16

OLG Naumburg – Urteil vom 17. April 2019 – 12 U 123/18

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

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Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger informiert zur Kennzeichnungspflicht von Tieren, die bis zu ihrem Lebensende auf einem Tierschutzhof/Gnadenhof verbleiben sollen.

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat am 28. September 2020 (Az: 5 L 708/20) entschieden, dass die Betreiberin eines Tierschutzhofs bis auf Weiteres ihren Ziegen und Schafen keine Ohrmarken anbringen muss.

Das Gericht führte dazu u.a. aus,

dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Tierseuchenprävention hier zurücktrete. Dem Zweck der Kennzeichnung, nämlich die Rückverfolgung jedes einzelnen Tieres und individuelle Erkennung beim Ausbruch von Tierseuchen, komme angesichts der von der Antragstellerin dargelegten Haltungsbedingungen nur eine nachrangige Bedeutung zu. Dies folge zwar nicht bereits daraus, dass die Tiere nicht in die Nahrungskette gelangen sollten. Vom Schutzzweck des Tierseuchenrechts seien auch schon die Übertragungswege von Tier zu Tier erfasst, sodass bereits das Risiko, dass ein einzelnes Tier der Antragstellerin zukünftig gemeinsam mit „fremden“ Schafen oder Ziegen gehalten werde, in den Blick zu nehmen sei. Da die von ihr gehaltenen Schafe und Ziegen jedoch, wie von der Antragstellerin eidesstattlich versichert, bis an ihr Lebensende auf dem Tierschutzhof gehalten werden sollten, erscheine diese Gefahr derzeit als sehr gering.

https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tiergesundheit/tierkennzeichnung/tierkennzeichnung_node.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Gnadenhof

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Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger informiert zum Thema „Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages bei beiderseitiger fehlerhafter Annahme eines Mangels“

Die Fachvereinigung für Pferderecht EUDequi hat sich zur Aufgabe gemacht, das Spezialgebiet Pferderecht zu fördern und weiter zu entwickeln.
Hierfür wurde vorrangig die Pferderechtsdatenbank und die Zertifizierung für Pferderechtsanwälte entwickelt, die interdisziplinäre Brücke zu den Bereichen Pferdemedizin und hippologisch gutachterliche Tätigkeit geschlagen sowie die wohl umfassendste Datenbank für die Suche nach Pferderechtsanwälten, Pferdetierärzten und hippologischen Gutachtern / Sachverständigen online gestellt.

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Gutachten erstellen durch ö.b.v. Sachverständige Urte Appel (Gutachter für Pferde)

  • Gutachtenerstellung für Gerichte, Versicherungen und Privatpersonen
  • Wertermittlungsgutachten von einzelnen Pferden bis zu ganzen Beständen
  • Gutachten bei Unfällen von und mit Pferden einschl. der Haftungsquoten
  • Gutachten zur Pferdefütterung und zur Haltung
  • Bewertung von Pferdebetrieben einschl. fachspezifischem Inventar

Ihr ö.b.v. Sachverständiger und Gutachter für Pferde informiert zum Thema „Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages bei beiderseitiger fehlerhafter Annahme eines Mangels“

Schließt der Verkäufer mit dem Käufer in der gemeinsamen fehlerhaften Annahme, die Kaufsache (hier: ein Dressurpferd) sei mangelhaft, einen Vertrag über die Rückabwicklung, , so kann er sich von diesem Vertrag weder aufgrund eines Irrtums über die Vergleichsgrundlage noch aufgrund der Anfechtung des Vertrages wegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft noch nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage lösen, so das OLG Celle am 12.03.2010 (Az: 20 U 232-09)

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Pferdegutachter, Pferdesachverständiger, Pferdesachverständige

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