Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Aktuelles BGH Urteil zum Thema: Verbrauchsgüterkauf bei einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (hier Reitpferdeauktion)

BGH Urteil vom 07.04.2021

Im vorliegenden Fall ersteigerte am 4. Oktober 2015 die Klägerin, eine passionierte Amateur-Dressurreiterin, die in England ein Gestüt betreibt, auf dem sie unter anderem eigene Pferde hält und regelmäßig Turniere und Reitlehrgänge ausrichtet, durch einen fachkundigen Berater auf einer vom Beklagten, einem Pferdezuchtverband, im eigenen Namen als Kommissionär zwei Mal jährlich durchgeführten und für die Öffentlichkeit zugänglichen Eliteauktion für Reitpferde die zum damaligen Zeitpunkt dreieinhalbjährige Siegerstute der westfälischen Eliteschau „V.    “ des Streithelfers zu einem Kaufpreis von 119.000 € inklusive Mehrwertsteuer. Daneben entrichtete sie an den Beklagten 8.520,40 € brutto für die Kommissionsgebühr, Auslandspauschale und Pferdeversicherung.

Die im Auktionskatalog abgedruckten Auktionsbedingungen, die im Zeitpunkt der Versteigerung in den Auktionsräumlichkeiten auslagen und auf die der die Auktion durchführende – nicht öffentlich bestellte – Versteigerer zu Beginn der Auktion hinwies, enthalten unter anderem folgende Regelungen:

 

„D. Abnahme und Gefahrübergang

  1. Pferde/Ponys

[…]. Mit dem Zuschlag, der auch die Besitzübergabe ersetzt, geht die Gefahr, das Eigentumsrecht an dem verkauften Pferd/Pony aber erst mit erfolgter restloser Bezahlung auf den Käufer über, auch wenn das Pferd/Pony zunächst noch im Gewahrsam des Verbandes bleibt. […].

  1. Haftung
  2. Abgesehen von der in lit. B dargestellten Beschaffenheitsvereinbarung wird das Pferd/Pony verkauft wie besichtigt unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung/Gewährleistung. Das Westfälische Pferdestammbuch e.V. übernimmt keinerlei Gewähr oder Garantie für bestimmte Eigenschaften oder Verwendungszwecke. Hinsichtlich der Beschaffenheit wird der Zustand als vertraglich vereinbart, wie er unter lit. B dargestellt ist.
  3. Der in Ziffer I. aufgeführte Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die haftungsbegründenden Umstände auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers zurückzuführen sind und/oder Personenschäden betroffen sind. Bei Personenschäden besteht Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB vorliegt. […]
  4. Verjährung

Die Sachmängelansprüche des Käufers verjähren für unternehmerische Käufe im Sinne des § 14 BGB 3 Monate nach Übergabe des Pferdes/Ponys, für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB nach 12 Monaten nach Übergabe.“

 

Nach der Auktion verblieb das Pferd zunächst bis zum 8. Oktober 2015 – mithin vier Tage nach dem Zuschlag – auf der Anlage des Beklagten und wurde im Auftrag der Klägerin durch einen Spediteur gegen Zahlung von 2.618 € nach England verbracht, wo es am Folgetag eintraf.

Die Klägerin ließ das Pferd dort am 13. Oktober 2015 von einer Tierärztin untersuchen, die zu dem Ergebnis kam, das Pferd weise rechts vorne und links vorne eine Lahmheit mit einem Grad von 1/10 auf. Nachdem dieser Befund an den Beklagten weitergeleitet worden war, veranlasste dieser eine Untersuchung des Pferds in England durch den Tierarzt, der das Pferd vor der Auktion veterinärmedizinisch betreut und untersucht hatte. Dieser gelangte aufgrund einer von ihm am 12. November 2015 durchgeführten Untersuchung zu dem Ergebnis, an der Longe auf der rechten Hand weise das Pferd eine minimale Lahmheit vorne links auf; es liege ein leichter Fesselträgerschaden vorne links vor, der in Abheilung sei.

Nachdem die Klägerin weitere Untersuchungen des Pferds in einer englischen Tierklinik hatte vornehmen lassen, die aufgrund einer MRT-Untersuchung unter anderem zu dem Ergebnis gelangt war, dass die dort festgestellten Veränderungen an den Vorderfüßen bereits zum Verkaufszeitpunkt bestanden hätten, erklärte sie mit Schreiben vom 8. März 2016 den Rücktritt und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags, da die Stute bereits lahm in England angekommen sei.

Der Beklagte und der Streithelfer machen geltend, das Pferd habe bis zur Auktion niemals Lahmheitserscheinungen gezeigt. Eine Mangelhaftigkeit des Pferds bei Gefahrübergang sei auch nicht zu Gunsten der Klägerin zu vermuten, da sie Unternehmerin sei und zudem das Pferd auf einer öffentlich zugänglichen Auktion ersteigert habe. Überdies sei die Gewährleistung durch die Auktionsbedingungen wirksam ausgeschlossen worden. Jedenfalls aber habe die Klägerin dem Beklagten keine ausreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben und seien zudem etwaige Ansprüche verjährt.

Mit der vorliegenden Klage hatte die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises nebst der oben genannten Kommissionsgebühr, Kosten der Pferdeversicherung und erhobener Auslagenpauschale sowie den Ausgleich der Transportkosten (insgesamt mithin einen Betrag von 130.138,40 €), jeweils Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferds, ferner die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, sowie die Feststellung begehrt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Pferds im Annahmeverzug befinde und verpflichtet sei, sämtliche der Klägerin zukünftig entstehenden notwendigen Aufwendungen für das Pferd zu tragen.

Das Landgericht hatte der Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung sowie Vernehmung mehrerer Zeugen stattgegeben. Es hatte zu Gunsten der Klägerin die Vermutung des § 476 BGB aF angewandt, da die Klägerin das Pferd als Verbraucherin gekauft habe und eine Anwendung des § 476 BGB aF hier auch nicht durch die Vorschrift des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei. Nach dem überzeugenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen weise das Pferd eine geringgradige, aber deutliche Lahmheit beider Vordergliedmaßen auf. Insbesondere aufgrund des Inhalts der vorgelegten Berichte der Tierärzte, die das Pferd in England untersucht hätten, stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser mangelhafte Zustand sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang gezeigt habe. Dem Beklagten sei es nicht gelungen, die deshalb geltende Vermutung des § 476 BGB aF, das Pferd sei bereits bei Gefahrübergang mangelhaft (im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) gewesen, zu widerlegen.

Auf die hiergegen von dem Beklagten und dem Streithelfer eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

 

Der BGH entschied, dass die Käuferin zwar als Verbraucherin gehandelt habe, jedoch die Vorschriften des Verbrauchsgüterkauf entsprechend § 474 Abs. 2 BGB keine Anwendung fänden. Nach § 474 Abs. 2 BGB würden die Vorschriften des Verbrauchsgüterkauf nicht für gebrauchte Sachen gelten, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft würden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen könne. Diese Vorschriften des Verbrauchsgüterkauf würden u.a. zum Vorteil des Käufers besagen, dass ein vertraglicher Haftungsausschluss sowohl bei gebrauchten als auch bei neuen Sachen generell unzulässig (§ 476 Abs. 1 BGB) sei. Auch könnten beim Verbrauchsgüterkauf weiter die Verjährung der Gewährleistungsansprüche vertraglich nicht zum Nachteil des Käufers auf unter zwei Jahre bei neuen Sachen und nicht auf unter ein Jahr bei gebrauchten Sachen reduziert werden (§ 476 Abs. 2 BGB). Der Verbraucher würde gleichfalls dadurch rechtlich gegenüber dem gewerblichen Verkäufer besser gestellt, dass er grundsätzlich gemäß § 477 BGB bei einem binnen sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache aufgetretenen Mangel nicht beweisen müsse, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden oder angelegt gewesen sei. Vielmehr sei das Vorhandensein des Mangels zum Zeitpunkt des Übergangs der Kaufsache gesetzlich vermutet und die Beweislast dem Verkäufer auferlegt.

 

Ob eine gewährleistungsrechtliche Haftung des Beklagten bereits deshalb ausscheide, weil die Klägerin ihm nicht vor der Erklärung des Rücktritts eine Frist zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) gesetzt habe, konnte der BGH jedoch nicht abschließend beurteilen, da das Berufungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen dazu getroffen hätte, ob eine Fristsetzung möglicherweise gemäß § 323 Abs. 2, § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich gewesen sei. Dazu führte es aus, dass bei dem diagnostizierten „Equine Palmar Foot Syndrome“ (EPFS) es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar um eine unheilbare Erkrankung des Pferds handeln dürfte, weshalb eine Nacherfüllung in Gestalt der Nachbesserung – beispielsweise durch eine tierärztliche Behandlung – nicht möglich sein dürfte. Das Setzen einer Frist zur Nacherfüllung sei indes nach § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5 BGB nur dann entbehrlich, wenn beide Arten der Nacherfüllung, Nachbesserung und Nachlieferung, unmöglich seien. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch weder festgestellt noch sonst ohne weiteres ersichtlich. Nach alledem könne das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es sei daher aufzuheben. Die Sache sei zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit den übergangenen Beweis- und Anhörungsanträgen der Klägerin nachgegangen werden könne und die hiernach erforderlichen weiteren Feststellungen somit erfolgen könnten.

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