Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Haftung bei einem Proberitt im Rahmen der Kaufvertragsanbahnung

LG Ravensburg      05.09.2023  

Im vorliegenden Fall hatte sich die Klägerin, die seit dem 4. Lebensjahr reitet, auf der Suche nach einem Pferd bei „Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Haftung bei einem Proberitt im Rahmen der Kaufvertragsanbahnung“ weiterlesen

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachversändiger für Pferde informiert zum Thema: Unfall bei einer Schauveranstaltung eines Reit- und Fahrvereins; Haftung des Vorstandsmitglieds

Brandenburgisches Oberlandesgericht      vom    9.11.2022

 

Im vorliegenden Fall war es zu einem Kutschenunfall während einer Schauveranstaltung gekommen. Für die Veranstaltung war ein Schaubild geplant, bei dem gleichzeitig vier Kutschen „Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachversändiger für Pferde informiert zum Thema: Unfall bei einer Schauveranstaltung eines Reit- und Fahrvereins; Haftung des Vorstandsmitglieds“ weiterlesen

Pressemitteilung des LG Koblenz vom 8.11.2022 zum Thema Tierhalterhaftung

Pressemitteilung des LG Koblenz: Urteil vom 14.10.2022, Az. 9 O 140/21 (nicht rechtskräftig)

 

 

Pferd schubst Radlerin

Muss eine Pferdehalterin einer Radfahrerin ein Schmerzensgeld zahlen, wenn diese von dem Tier
vom Rad geschubst wird und sich dabei verletzt? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu
entscheiden.

Der Sachverhalt
Im Mai 2021 unternahm die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann in der Nähe des Laacher Sees
eine Radtour. Auf dem Weg kamen ihr zwei Reiterinnen entgegen. Als sie an dem zweiten Pferd
vorbeifahren wollte, stürzte sie. Dabei zog sie sich diverse Prellungen und einen Trümmerbruch der
rechten Schulter zu. Sie kam für mehr als eine Woche ins Krankenhaus und wurde operiert.
Im Prozess behauptete die Klägerin, das Pferd habe sie mit dem Hinterteil vom Rad geschubst.
Deshalb verlangte sie nun von der beklagten Pferdehalterin ein angemessenes Schmerzensgeld und
die Erstattung ihrer Behandlungs- und Anwaltskosten.
Die Beklagte verweigerte die Zahlung. Sie behauptete, die Klägerin sei gestürzt, weil sie unachtsam
gebremst habe. Zu einem Kontakt zwischen der Klägerin und dem Pferd sei es gar nicht gekommen.
Die Entscheidung
Das Gericht hat die Pferdehalterin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6.000,– € verurteilt.
Nach einer Vernehmung der Klägerin, ihres Mannes und der beiden Reiterinnen zeigte sich der
Richter überzeugt, dass das Pferd sein Hinterteil in Richtung der gerade vorbeifahrenden Klägerin
drehte und sie so vom Rad stieß. Wenn aber ein Tier einen Menschen verletze, müsse der Tierhalter
den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Letztlich – so das Gericht weiter – komme es nicht
einmal darauf an, ob es tatsächlich zu einer Berührung zwischen dem Pferd und der Radlerin
gekommen sei.
Auch wenn die Klägerin gebremst habe und sie dabei gestürzt sei, weil das Tier ihr
plötzlich mit dem Hinterteil den Weg versperrt habe, habe sich dadurch „die Tiergefahr realisiert“.
Ein Mitverschulden der Klägerin sah das Gericht nicht.
Angesichts der erheblichen Verletzung an der Schulter mit einer dauerhaften
Bewegungseinschränkung hielt der Richter ein Schmerzensgeld von 6.000,– € für angemessen. Auch
die Arzt- und Anwaltskosten muss die Beklagte nun übernehmen.

 

Bildquelle: Pixabay

Ihr Gutachter und Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema Tierhalterhaftung: Wer haftet, wenn der Reitschüler das Reitschulpferd in Abwesenheit des Reitlehrers besteigt und dabei verunglückt?

OLG Hamm        12.04.2022

(Beschluss)

Verfahrensgang vorher: LG Bielefeld, Urteil vom 06.08.2021

 

„Das Gericht hatte in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 06.08.2021 verkündete Urteil des LG Bielefeld durch Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung wurde daraufhin zurückgenommen

 

Im vorliegenden Fall wollte die Klägerin (eine erfahrene Reiterin) schon bevor die Beklagte (die Reitlehrerin der Klägerin und Besitzerin des besagten Pferdes und weiterer Pferde) zugegen war auf das Pferd „Ihr Gutachter und Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema Tierhalterhaftung: Wer haftet, wenn der Reitschüler das Reitschulpferd in Abwesenheit des Reitlehrers besteigt und dabei verunglückt?“ weiterlesen

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema Beschaffenheitsvereinbarung: Als braves Amateurpferd verkauftes Pferd stellt sich nach Gefahrübergang als „Steiger“ heraus.

Im vorliegendem Fall hatte das LG Heilbronn darüber zu urteilen, ob ein Rücktrittsrecht für den Fall besteht, wenn sich das gekaufte Pferd nach Übergabe als Steiger herausstellt.

Im vorliegenden Fall erwarb die Klägerin das streitgegenständliche Pferd mit der Vereinbarung, dass es sich um ein braves Amateurpferd handele. In den ersten paar Wochen nach Erwerb zeigten sich keine Probleme und die Klägerin startete mit dem Pferd auf einem Anfängerturnier. Nachdem sie im weiteren Verlauf mit dem Pferd nicht mehr zurechtkam, erklärte sie, „dass sie das Pferd so nicht wolle“ und den Kaufpreis zurückverlange gegen Rückgabe des Pferdes.

Der zum Verfahren hinzugezogene Sachverständige sah bei dem streitgegenständlichen Pferd eine Dominanzproblematik, da das Pferd Hilfestellungen des Reiters nicht mehr annehme und sich durch das Hochsteigen auf die Hinterbeine entziehen wolle. Es handele sich hier, so der Sachverständige, um einen sogenannten „Steiger“. Dazu führte der Sachverständige weiter aus, dass widersetzliches Verhalten wie Steigen, Buckeln oder Durchgehen bei Pferden angeboren sei. Grundsätzlich könne ein solches Verhalten zwar auch anerzogen werden, aber jedenfalls werde in der Literatur ein solches Verhalten als Problemverhalten definiert. Ein Amateurpferd zeichne dagegen aus, dass ein solches Problemverhalten nicht auftrete. Das streitgegenständliche Pferd sei jedoch mehrfach und hartnäckig gestiegen, was bei einem Amateurpferd nie sein dürfe, so der Sachverständige. Das gezeigte Problemverhalten des streitgegenständlichen Pferdes sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Charakter angelegt und damit angeboren.

Das Gericht folgte dem Sachverständigen in seinen Ausführungen und gelangte zu der Überzeugung, dass die charakterbedingten Mängel bereits bei der Übergabe des Pferdes vorlagen. Jedenfalls sei der Beklagte für die Widerlegung der Vermutung nach § 476 BGB a.F. beweisfällig geblieben.

Weiter führte das Gericht aus, dass der hier vorliegende Mangel nach den Ausführungen des Sachverständigen im Charakter des Pferdes begründet und damit angeboren und nicht heilbar sei. Somit läge ein anfänglicher unbehebbarer Mangel vor, bei dem der Beklagte von seiner Nacherfüllungspflicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB frei sei. Die Klägerin könne daher, ohne zuvor eine Frist zur Nacherfüllung setzen zu müssen, vom Kaufvertrag entsprechend § 326 Abs. 5 BGB zurücktreten. Neben der Pflicht, den Kaufpreis (48.000 Euro) Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Pferdes zu zahlen, sei der Beklagte weiter verpflichtet, der Klägerin die notwendigen Verwendungen im Sinne von § 347 Abs. 2 BGB insbesondere die Kosten für die artgerechte Unterbringung in einem Stall, d.h. Boxenmatratze, Futter, Pflege, artgerechte Bewegung, Hufschmied, Wurmkur, Tierarzt, Tierhalterhaftpflichtversicherung zu erstatten, so das Gericht.

Gutachten erstellen durch ö.b.v. Sachverständige Urte Appel (Gutachter für Pferde)

  • Gutachtenerstellung für Gerichte, Versicherungen und Privatpersonen
  • Wertermittlungsgutachten von einzelnen Pferden bis zu ganzen Beständen
  • Gutachten bei Unfällen von und mit Pferden einschl. der Haftungsquoten
  • Gutachten zur Pferdefütterung und zur Haltung
  • Bewertung von Pferdebetrieben einschl. fachspezifischem Inventar