Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständige für Pferde informiert zum Thema: Untersagung der Einzelhaltung eines Pferdes ohne Kontakt zu Artgenossen.

OVG Mecklenburg-Vorpommern    0.03.2024

Im vorliegenden Fall hielt ein Pensionär, der im Nebenerwerb eine Land- und Forstwirtschaft betrieb, einen Kaltblutwallach. Dieses Pferd, welches „Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständige für Pferde informiert zum Thema: Untersagung der Einzelhaltung eines Pferdes ohne Kontakt zu Artgenossen.“ weiterlesen

Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Grenzen der vorrangigen Beurteilungskompetenz eines Amtstierarztes

VG Oldenburg       07.07.2022

Im vorliegenden hatte das Veterinäramt bei einer Kontrolle einer Pferdehaltung Mängel festgestellt. Insbesondere hätten sich nach Aussage des Veterinäramtes die „Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Grenzen der vorrangigen Beurteilungskompetenz eines Amtstierarztes“ weiterlesen

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Tierschutzrechtliche Anforderungen der Amtsveterinäre an eine regelmäßige Hufpflege

 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof   20.04.2022    Az.: 23 ZB 19.2286

 

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof urteilte im vorliegendem Fall, dass die Wegnahme des streitgegenständlichen Pferdes auf der Rechtsgrundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG rechtmäßig erfolgt sei, da das Pferd nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels „Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Tierschutzrechtliche Anforderungen der Amtsveterinäre an eine regelmäßige Hufpflege“ weiterlesen

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema „Rollkur“.

Im vorliegenden Fall erging ein Strafbefehl gegen einen Reiter, der seinem Dressurpferd durch Anwendung der „Rollkur“ während der Europameisterschaft erhebliche und auch länger anhaltende Schmerzen und Leiden billigend in Kauf nehmend zugefügt haben soll (§ 17 Nr. 2b TierSchG)

Das Amtsgericht Aachen sprach den Reiter frei, weil lt. Gericht die ihm zur Last gelegte Straftat aus subjektiven Gründen nicht festgestellt werden konnte. Der Freispruch erfolge wegen eines (nicht ausschließbaren) unvermeidbaren Verbotsirrtums nach § 17 S. 1 StGB, da für eine Bestrafung Reiters, welcher bestreitet sich rechtswidrig verhalten zu haben, die ihm nachweisbare Einsicht zur Tatzeit, Unrecht getan zu haben, erforderlich sei, so das Gericht.

Dazu führte das Gericht weiter aus, dass dies dem Angeklagten nicht nachweisbar wäre, da er nach der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen nicht gegen das Regelwerk der FEI verstoßen habe, da kein aggressives Reiten vorgelegen habe. Dessen Einschätzung teile gleichfalls der zur Tatzeit eingesetzte Chief Steward Dressur M Q. Der Reiter dürfe darauf vertrauen, kein Unrecht zu tun, wenn er nicht gegen das Regelwerk der FEI verstoße. Die FEI habe das Thema Rollkur im Jahr 2010 unter Beteiligung vieler Experten von Seiten der Befürworter und der Gegner aufgegriffen. Es sei eine Arbeitsgruppe unter seiner Leitung als Vorsitzenden des Dressurkomitees eingerichtet worden, um Rollkur (Hyperflexion) und Low Deep and Round (LDR) genau voneinander abzugrenzen und Verfahrensrichtlinien für die Turnierstewards bei Verdacht auf Rollkur zu entwickeln. Der Unterschied liege dem nach darin, dass bei der Rollkur aggressive Kraft angewendet werde, während LDR ohne Aggressivität erfolge. Die Anwendung aggressiver Kraft sei verboten. Die Anwendung aggressiver Kraft durch den Reiter sei jedoch nicht erfolgt und er sei deshalb freizusprechen.

AG Aachen     30.12.2021

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Ihr Gutachter für Pferde / ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Fristsetzung zur Beseitigung tierschutzrechtlicher Mängel

Das OVG Schleswig-Holstein urteilte zur Fristsetzung der Beseitigung tierschutzrechtlicher Mängel am 05.06.2019 ,

dass

eine Fristsetzung zur Beseitigung tierschutzrechtlicher Mängel entbehrlich ist, wenn der Tierhalter tatsächlich nicht willens oder in der Lage ist, zeitnah für eine tierschutzgerechte Unterbringung bei sich oder bei Dritten zu sorgen.

 

Zur Info:

https://dejure.org/gesetze/TierSchG/16a.html

 
 
“ Bildquelle Pixabay „

Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Tierschutzrechtliche Anordnungen für eine Pferdehaltung; Umfang des erforderlichen Auslaufs und des notwendigen Futters

Pferden ist täglich eine mindestens dreistündige Auslaufmöglichkeit im Freien anzubieten und Heu oder anderes rohfaserreiches Futter so vorzulegen, dass Pausen ohne solches vier Stunden nicht überschreiten, so das VG Regensburg

 

VG Regensburg am 22.01.2019

 

Das Gericht führte dazu weiter aus,

dass,

welche Anforderungen an eine artgemäße Bewegungsmöglichkeit für Pferde zu stellen sind, weder im Tierschutzgesetz noch in einer der nach § 2a TierSchG erlassenen Rechtsverordnungen im Einzelnen festgelegt seien. Das Gericht habe den näheren Inhalt dieses Erfordernisses deshalb unter Zugrundelegung des gegenwärtigen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse selbst zu ermitteln. Bei seiner Prüfung habe es den in § 1 TierSchG niedergelegten Gesetzeszweck zu berücksichtigen, wonach aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen sind. Das Gericht gelange dabei zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Forderung eines mindestens dreistündigen Auslaufs im Freien die Pflicht zur Gewährung artgemäßer Bewegungsmöglichkeiten nach § 2 Nr. 2 TierSchG auch für Sportpferde in nicht zu beanstandender Weise umsetzen sei.

Für Pferdehaltungen habe das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Leitlinien zu deren Beurteilung unter Tierschutzgesichtspunkten herausgegeben. Die gegenwärtig mit Stand vom 9.6.2009 verfügbaren Leitlinien seien im Auftrag des Ministeriums von einer Sachverständigengruppe erarbeitet worden, der eine Vertreterin aus der Wissenschaft, eine Pferdesachverständige, Beamte von Tierschutzbehörden sowie Mitglieder von Tierschutzvereinigungen, der Deutschen Reiterlichen Vereinigung und der Bundestierärztekammer angehörten. Die von diesem Gremium getroffenen Aussagen würden eine sachverständige Zusammenstellung dessen darstellen, was im Hinblick auf Pferdehaltungen als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann und würden deshalb vom Gericht als antizipierte Sachverständigengutachten zu den von § 2 Nr. 2 TierSchG aufgestellten Anforderungen werten.

Zum Bewegungsverhalten von Pferden würden die Leitlinien dazu ausführen, dass sich Pferde im Sozialverband bis zu 16 Stunden täglich bewegen. Dabei handele es sich normalerweise um langsame Bewegung (Schritt) verbunden mit Futteraufnahme. Pferde hätten somit einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung. Vor diesem Hintergrund würden die Leitlinien fordern, in allen Pferdehaltungen täglich für ausreichende, den physiologischen Anforderungen entsprechende Bewegung der Pferde zu sorgen. Dabei sei zu beachten, dass kontrollierte Bewegung (Arbeit, Training) nicht die gleichen Bewegungsabläufe wie die freie Bewegung beinhalte, bei der die Fortbewegung im entspannten Schritt überwiege, aber auch überschüssige Energie und Verspannungen abgebaut werden können. Daher könne kontrollierte Bewegung die freie Bewegung nicht vollständig ersetzen. Die Leitlinien würden deshalb verlangen, dass allen Pferden so oft wie möglich Weidegang und/oder Auslauf angeboten werden müsse und Heu oder anderes rohfaserreiches Futter so vorzulegen sei, dass Pausen ohne solches vier Stunden nicht überschritten würden.

 

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Ihr Pferdegutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Tierschutzrechtliche Anordnungen an den Umfang des erforderlichen Auslaufs.

Die Anordnung, Pferden täglich eine mindestens dreistündige Auslaufmöglichkeit im Freien anzubieten, ist rechtmäßig, wenn die bisherige Haltung die Bewegungsmöglichkeit der Tiere so einschränkt, dass sich Verhaltensstörungen gezeigt haben, oder aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkungen auf das Vorliegen von Leiden geschlossen werden kann, so das VG Regensburg am 22.01.2019 Im Urteil führte das Gericht weiter aus, dass welche Anforderungen an eine artgemäße Bewegungsmöglichkeit für Pferde zu stellen sind, weder „Ihr Pferdegutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Tierschutzrechtliche Anordnungen an den Umfang des erforderlichen Auslaufs.“ weiterlesen

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zur Frage: Wieviel freien Auslauf ist einem Pferd täglich zu geben?

Das OVG Lüneburg urteilte am 29.02.2016 (Az: 11 LA 116-15), dass einem Pferd mindesten sechs Stunden freien Auslauf zu gewähren sei.

Das Gericht führte in seinem Urteil aus, dass Pferde mindestens sechs Stunden täglich freien Auslauf bräuchten, dies beruhe auf der fachlichen Einschätzung der Amtsveterinärin des Beklagten. Amtstierärzte hätten bei Fragen bzgl. § 2 TierSchG eine gesetzliche, vorrangige Beurteilungskompetenz, sie seien gesetzlich vorgesehene Sachverständige. Dies ergäbe sich aus §§ 16 a I 2 Nr. 2 und § 15 II TierSchG. Dies sei auch ständige Rechtsprechung. Der fachlichen Beurteilung der Amtstierärzte käme also besonderes Gewicht zu. Im vorliegenden Fall gäbe es keine Anhaltspunkte, dass diese Beurteilung falsch sei. Die Amtstierärztin hätte sich an den vom BMEL (Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.) herausgegebenen Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 09.06.2009 orientiert. Diese berücksichtigten neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Praxiserfahrungen in Bezug auf tierschutzgerechte Pferdehaltung. Sie könnten aussagekräftige, fachwissenschaftlich belegte Anhaltspunkte dafür liefern, ob eine Pferdehaltung tierschutzgerecht sei. Die Empfehlungen der Leitlinien seien sachverständige Zusammenfassungen dessen, was als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten könne, sie hätten damit den Charakter einer sachverständigen Äußerung. Gemäß Ziffer 2.1.2. der Leitlinien würden sich Pferde unter natürlichen Haltungsbedingungen im Sozialverband zur Futteraufnahme bis zu 16 Stunden täglich bewegen und hätten einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung in mäßigem Tempo. Mangelnde Bewegung könne zu Verhaltensstörungen führen. Kontrollierte Bewegung (z.B. unter dem Sattel) würde nicht die gleichen Bewegungsabläufe beinhalten wie die freie Bewegung und könne diese nicht vollständig ersetzen. Allen Pferden müsse so oft wie möglich Weidegang und/oder Auslauf angeboten werden. Dass die Leitlinien keine genauen Auslaufzeiten angeben würden, stände der im vorliegendem Fall amtstierärztlichen Beurteilung, Pferden sechs Stunden täglich freien Auslauf zu gewähren, nicht entgegen.

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