OVG NRW 18.06.2012
Nach § 1 BBodSchG ist Zweck dieses Gesetzes, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Im Einzelnen sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden / Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Dass jedoch „Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständige für Pferde informiert zum Thema: Eine durch Überweidung zerstörte Grasnarbe und das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG).“ weiterlesen