Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Verkehrssicherungspflichten eines Jagdveranstalters

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise – vorliegend der Jagdveranstalter und -leiter – für ausreichend halten darf, um „Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Verkehrssicherungspflichten eines Jagdveranstalters“ weiterlesen

Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Haftung bei einem Proberitt im Rahmen der Kaufvertragsanbahnung

LG Ravensburg      05.09.2023  

Im vorliegenden Fall hatte sich die Klägerin, die seit dem 4. Lebensjahr reitet, auf der Suche nach einem Pferd bei „Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Haftung bei einem Proberitt im Rahmen der Kaufvertragsanbahnung“ weiterlesen

Pferdegutachter

 

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Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständige für Pferde informiert zum Thema: Ist ein altes Rennpferd „verschlissen“ und weniger wert als ein Freizeitpferd?

Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 30.08.2023

Ist ein altes Rennpferd „verschlissen“ und weniger wert als ein Freizeitpferd?

Ist ein altes Rennpferd „mangelhaft“? Kann man von einem Kaufvertrag über ein solches Pferd zurücktreten? Es kommt, wie immer in der Juristerei, auf den Einzelfall an. Über einen solchen hat jetzt der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschieden:

Eine Frau aus dem Ammerland hatte in der Nähe von Leer das Pferd „Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständige für Pferde informiert zum Thema: Ist ein altes Rennpferd „verschlissen“ und weniger wert als ein Freizeitpferd?“ weiterlesen

Ihr Pferdegutachter und ö.b.v. Sachverständige für Pferde informiert zum Thema: Haftung bei einem verletzten Pferd in der Gruppenhaltung

 AG Helmstedt        Urteil vom    1.10.2013.

Im vorliegenden Fall lag eine Weidegemeinschaft von drei Pferden mit entsprechend drei Tierhaltern vor „Ihr Pferdegutachter und ö.b.v. Sachverständige für Pferde informiert zum Thema: Haftung bei einem verletzten Pferd in der Gruppenhaltung“ weiterlesen

Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständige für Pferde informiert zum Thema: Affektionsinteresse, auch geringwertige Pferde können Behandlungen wert sein  

Auch geringwertige Pferde können Behandlungen wert sein.

 

Oberlandesgericht Celle     vom  15.02.2023.

 

Im vorliegenden Fall war ein Hund in eine Pferdekoppel, auf der sich zwei Pferde befanden, eingedrungen und hatte „Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständige für Pferde informiert zum Thema: Affektionsinteresse, auch geringwertige Pferde können Behandlungen wert sein  “ weiterlesen

Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Stellt eine nach einer Kastrations – OP gebildete Samenstrangfistel einen Behandlungsfehler dar?

AG Wetzlar      10.01.2012

 

Stellt eine nach einer Kastrations – OP gebildete Samenstrangfistel einen Behandlungsfehler dar?

 

Im vorliegenden Fall hatte die Eigentümerin eines Hengstes diesen zur Kastration in eine Pferdeklinik gebracht. Ein Tag nach der Kastration wurde „Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Stellt eine nach einer Kastrations – OP gebildete Samenstrangfistel einen Behandlungsfehler dar?“ weiterlesen

Ihre öffentlich bestellte und vereidigte Pferdesachverständige informiert zum Thema: Unpassender nach Maß gefertigter Sattel

AG Kaiserslautern      29.03.2011

 

„Unpassender nach Maß gefertigter Sattel“

 

Im vorliegenden Fall kaufte die Klägerin von der beklagten Inhaberin eines Reitsporthandels einen Maßsattel, angefertigt speziell für „Ihre öffentlich bestellte und vereidigte Pferdesachverständige informiert zum Thema: Unpassender nach Maß gefertigter Sattel“ weiterlesen

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachversändiger für Pferde informiert zum Thema: Unfall bei einer Schauveranstaltung eines Reit- und Fahrvereins; Haftung des Vorstandsmitglieds

Brandenburgisches Oberlandesgericht      vom    9.11.2022

 

Im vorliegenden Fall war es zu einem Kutschenunfall während einer Schauveranstaltung gekommen. Für die Veranstaltung war ein Schaubild geplant, bei dem gleichzeitig vier Kutschen „Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachversändiger für Pferde informiert zum Thema: Unfall bei einer Schauveranstaltung eines Reit- und Fahrvereins; Haftung des Vorstandsmitglieds“ weiterlesen

Pressemitteilung des LG Koblenz vom 8.11.2022 zum Thema Tierhalterhaftung

Pressemitteilung des LG Koblenz: Urteil vom 14.10.2022, Az. 9 O 140/21 (nicht rechtskräftig)

 

 

Pferd schubst Radlerin

Muss eine Pferdehalterin einer Radfahrerin ein Schmerzensgeld zahlen, wenn diese von dem Tier
vom Rad geschubst wird und sich dabei verletzt? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu
entscheiden.

Der Sachverhalt
Im Mai 2021 unternahm die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann in der Nähe des Laacher Sees
eine Radtour. Auf dem Weg kamen ihr zwei Reiterinnen entgegen. Als sie an dem zweiten Pferd
vorbeifahren wollte, stürzte sie. Dabei zog sie sich diverse Prellungen und einen Trümmerbruch der
rechten Schulter zu. Sie kam für mehr als eine Woche ins Krankenhaus und wurde operiert.
Im Prozess behauptete die Klägerin, das Pferd habe sie mit dem Hinterteil vom Rad geschubst.
Deshalb verlangte sie nun von der beklagten Pferdehalterin ein angemessenes Schmerzensgeld und
die Erstattung ihrer Behandlungs- und Anwaltskosten.
Die Beklagte verweigerte die Zahlung. Sie behauptete, die Klägerin sei gestürzt, weil sie unachtsam
gebremst habe. Zu einem Kontakt zwischen der Klägerin und dem Pferd sei es gar nicht gekommen.
Die Entscheidung
Das Gericht hat die Pferdehalterin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6.000,– € verurteilt.
Nach einer Vernehmung der Klägerin, ihres Mannes und der beiden Reiterinnen zeigte sich der
Richter überzeugt, dass das Pferd sein Hinterteil in Richtung der gerade vorbeifahrenden Klägerin
drehte und sie so vom Rad stieß. Wenn aber ein Tier einen Menschen verletze, müsse der Tierhalter
den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Letztlich – so das Gericht weiter – komme es nicht
einmal darauf an, ob es tatsächlich zu einer Berührung zwischen dem Pferd und der Radlerin
gekommen sei.
Auch wenn die Klägerin gebremst habe und sie dabei gestürzt sei, weil das Tier ihr
plötzlich mit dem Hinterteil den Weg versperrt habe, habe sich dadurch „die Tiergefahr realisiert“.
Ein Mitverschulden der Klägerin sah das Gericht nicht.
Angesichts der erheblichen Verletzung an der Schulter mit einer dauerhaften
Bewegungseinschränkung hielt der Richter ein Schmerzensgeld von 6.000,– € für angemessen. Auch
die Arzt- und Anwaltskosten muss die Beklagte nun übernehmen.

 

Bildquelle: Pixabay

Pressemitteilung des LG Köln vom 31.10.2022 Ein Pferdetritt kann schlimme Folgen haben, für die die Tierhalterin einstehen muss.

Pressemitteilung LG Köln vom 31.10.2022

 

Ein Pferdetritt kann schlimme Folgen haben, für die die Tierhalterin einstehen muss. Das Landgericht Köln entschied nun, dass die Klägerin Schmerzensgeld und Schadensersatz erhält, nachdem sie von einem Pferd „Pressemitteilung des LG Köln vom 31.10.2022 Ein Pferdetritt kann schlimme Folgen haben, für die die Tierhalterin einstehen muss.“ weiterlesen

Ihr Gutachter und Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema Tierhalterhaftung: Wer haftet, wenn der Reitschüler das Reitschulpferd in Abwesenheit des Reitlehrers besteigt und dabei verunglückt?

OLG Hamm        12.04.2022

(Beschluss)

Verfahrensgang vorher: LG Bielefeld, Urteil vom 06.08.2021

 

„Das Gericht hatte in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 06.08.2021 verkündete Urteil des LG Bielefeld durch Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung wurde daraufhin zurückgenommen

 

Im vorliegenden Fall wollte die Klägerin (eine erfahrene Reiterin) schon bevor die Beklagte (die Reitlehrerin der Klägerin und Besitzerin des besagten Pferdes und weiterer Pferde) zugegen war auf das Pferd „Ihr Gutachter und Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema Tierhalterhaftung: Wer haftet, wenn der Reitschüler das Reitschulpferd in Abwesenheit des Reitlehrers besteigt und dabei verunglückt?“ weiterlesen

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Hat der Käufer eines Pferdes Anspruch auf Einsicht in die zeitlich vor dem Kauf fallenden tierärztlichen Behandlungsunterlagen?

LG Münster     vom    19.08.2022

 

Im vorliegenden Fall begehrte die Käuferin eines Pferdes nach dem Kauf vom Tierarzt, bei dem sich das Pferd vor dem Kauf in Behandlung befand, Einsicht in die Behandlungsunterlagen und Röntgenaufnahmen aus der Zeit vor dem Erwerb des Pferdes.

Sie berief sich hierbei auf „Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Hat der Käufer eines Pferdes Anspruch auf Einsicht in die zeitlich vor dem Kauf fallenden tierärztlichen Behandlungsunterlagen?“ weiterlesen

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Anforderungen an die Erlaubnis für das Anbieten von Ponyreiten.

Wer gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das Anbieten von Ponyreiten gegen Entgelt im Rahmen von Kindergeburtstagen und anderen Veranstaltungen erfüllt die Voraussetzungen dieses erlaubnispflichtigen Tatbestandes, so das VG Arnsberg (Az: 8 K 8265-17).

Das Gericht führte dazu weiter aus,

dass

die Erlaubnis danach nur erteilt werden darf, wenn „Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Anforderungen an die Erlaubnis für das Anbieten von Ponyreiten.“ weiterlesen

Ihr Gutachter und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Physiologische Normabweichungen als Sachmangel (hier: zu flacher Hufwinkel)

Dazu, ob eine physiologische Normabweichung (hier: zu flacher Hufwinkel), welche ein Tier im Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Rahmen eines Kaufs (hier Auktion) aufweist, für sich genommen einen Sachmangel begründet,

urteilte das OLG Hamm am 28.01.2019 ,

dass „Ihr Gutachter und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Physiologische Normabweichungen als Sachmangel (hier: zu flacher Hufwinkel)“ weiterlesen

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Tierschutzrechtliche Anforderungen der Amtsveterinäre an eine regelmäßige Hufpflege

 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof   20.04.2022    Az.: 23 ZB 19.2286

 

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof urteilte im vorliegendem Fall, dass die Wegnahme des streitgegenständlichen Pferdes auf der Rechtsgrundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG rechtmäßig erfolgt sei, da das Pferd nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels „Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Tierschutzrechtliche Anforderungen der Amtsveterinäre an eine regelmäßige Hufpflege“ weiterlesen

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Schadens / Wiederbeschaffungswert bei Verlust einer Pferdes

Für die Bemessung des Schadens / Wiederbeschaffungswert bei
Verlust einer Sache (hier Pferd) kommt es auf deren objektive
Eigenschaften, so der BGH am 9.11.2021

Im vorliegenden Fall nahm die Klägerin als Eigentümerin des Pferdes den Beklagten als behandelnden Tierarzt nachtierärztlicher Behandlung eines Wettkampfpferdes auf Schadensersatz in Anspruch. Das Pferd der Klägerin starb nach einer vom Beklagten durchgeführten homöopathischen Eigenblutbehandlung.
Das Landgericht hatte den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 250.000 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte verfolgte mit seiner Revision seinen Berufungsantrag weiter mit der Maßgabe, die Klageforderung abzuweisen, soweit sie 50.000 € als Schadensersatz für den Verlust des Pferdes übersteigt.

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg.

Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs sei in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie sei revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hätte. Dies sei hier der Fall, so der BGH

 

Der BGH führte weiter dazu aus, dass der Gläubiger statt der Wiederherstellung des früheren Zustands des Pferdes den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen könne. Bei Verlust oder Zerstörung einer Sache könne er als Naturalrestitution den für die Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Beurteilung der Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit sei dafür die objektiv vorliegenden Eigenschaften der Sache zugrunde zu legen.
Sollte die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Pferdes nicht möglich sein, hätte die Klägerin nach § 251 Abs. 1 BGB Anspruch auf Ersatz der durch den Tod ihres Pferdes eingetretenen Vermögenseinbuße (Kompensation). Wenn sich der Schaden im Verlust einer Sache konkretisierte, sei deren Verkehrswert zu ermitteln. Soweit ein Markt für die zu ersetzende Sache vorhanden sei, sei der Preis, der durch Angebot und Nachfrage
gebildet wird und der im Allgemeinen der Wiederbeschaffungswert sei, ein geeigneter Anknüpfungspunkt, den wirtschaftlichen Wert der Sache in Gestalt des Tauschwerts in Geldzu bemessen. Auch insoweit seid die objektiv vorliegenden Eigenschaften der Sache zugrunde zu legen.
Demgegenüber komme es nicht darauf an, so der BGH, wem wann welche Eigenschaften des Pferdes bekannt waren. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung könne auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass das Pferd der Klägerin für eine anaphylaktische Reaktion besonders anfällig gewesen sei und sich dies eben wertmindernd auswirken müsse. Der BGH verwies zurück an das OLG mit der Maßgabe, den objektiven Schadens / Wiederbeschaffungswert nun nach objektiven Gesichtspunkten festzulegen.

 

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Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema „Rollkur“.

Im vorliegenden Fall erging ein Strafbefehl gegen einen Reiter, der seinem Dressurpferd durch Anwendung der „Rollkur“ während der Europameisterschaft erhebliche und auch länger anhaltende Schmerzen und Leiden billigend in Kauf nehmend zugefügt haben soll (§ 17 Nr. 2b TierSchG)

Das Amtsgericht Aachen sprach den Reiter frei, weil lt. Gericht die ihm zur Last gelegte Straftat aus subjektiven Gründen nicht festgestellt werden konnte. Der Freispruch erfolge wegen eines (nicht ausschließbaren) unvermeidbaren Verbotsirrtums nach § 17 S. 1 StGB, da für eine Bestrafung Reiters, welcher bestreitet sich rechtswidrig verhalten zu haben, die ihm nachweisbare Einsicht zur Tatzeit, Unrecht getan zu haben, erforderlich sei, so das Gericht.

Dazu führte das Gericht weiter aus, dass dies dem Angeklagten nicht nachweisbar wäre, da er nach der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen nicht gegen das Regelwerk der FEI verstoßen habe, da kein aggressives Reiten vorgelegen habe. Dessen Einschätzung teile gleichfalls der zur Tatzeit eingesetzte Chief Steward Dressur M Q. Der Reiter dürfe darauf vertrauen, kein Unrecht zu tun, wenn er nicht gegen das Regelwerk der FEI verstoße. Die FEI habe das Thema Rollkur im Jahr 2010 unter Beteiligung vieler Experten von Seiten der Befürworter und der Gegner aufgegriffen. Es sei eine Arbeitsgruppe unter seiner Leitung als Vorsitzenden des Dressurkomitees eingerichtet worden, um Rollkur (Hyperflexion) und Low Deep and Round (LDR) genau voneinander abzugrenzen und Verfahrensrichtlinien für die Turnierstewards bei Verdacht auf Rollkur zu entwickeln. Der Unterschied liege dem nach darin, dass bei der Rollkur aggressive Kraft angewendet werde, während LDR ohne Aggressivität erfolge. Die Anwendung aggressiver Kraft sei verboten. Die Anwendung aggressiver Kraft durch den Reiter sei jedoch nicht erfolgt und er sei deshalb freizusprechen.

AG Aachen     30.12.2021

Bildquelle: Pixabay

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema Beschaffenheitsvereinbarung: Als braves Amateurpferd verkauftes Pferd stellt sich nach Gefahrübergang als „Steiger“ heraus.

Im vorliegendem Fall hatte das LG Heilbronn darüber zu urteilen, ob ein Rücktrittsrecht für den Fall besteht, wenn sich das gekaufte Pferd nach Übergabe als Steiger herausstellt.

Im vorliegenden Fall erwarb die Klägerin das streitgegenständliche Pferd mit der Vereinbarung, dass es sich um ein braves Amateurpferd handele. In den ersten paar Wochen nach Erwerb zeigten sich keine Probleme und die Klägerin startete mit dem Pferd auf einem Anfängerturnier. Nachdem sie im weiteren Verlauf mit dem Pferd nicht mehr zurechtkam, erklärte sie, „dass sie das Pferd so nicht wolle“ und den Kaufpreis zurückverlange gegen Rückgabe des Pferdes.

Der zum Verfahren hinzugezogene Sachverständige sah bei dem streitgegenständlichen Pferd eine Dominanzproblematik, da das Pferd Hilfestellungen des Reiters nicht mehr annehme und sich durch das Hochsteigen auf die Hinterbeine entziehen wolle. Es handele sich hier, so der Sachverständige, um einen sogenannten „Steiger“. Dazu führte der Sachverständige weiter aus, dass widersetzliches Verhalten wie Steigen, Buckeln oder Durchgehen bei Pferden angeboren sei. Grundsätzlich könne ein solches Verhalten zwar auch anerzogen werden, aber jedenfalls werde in der Literatur ein solches Verhalten als Problemverhalten definiert. Ein Amateurpferd zeichne dagegen aus, dass ein solches Problemverhalten nicht auftrete. Das streitgegenständliche Pferd sei jedoch mehrfach und hartnäckig gestiegen, was bei einem Amateurpferd nie sein dürfe, so der Sachverständige. Das gezeigte Problemverhalten des streitgegenständlichen Pferdes sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Charakter angelegt und damit angeboren.

Das Gericht folgte dem Sachverständigen in seinen Ausführungen und gelangte zu der Überzeugung, dass die charakterbedingten Mängel bereits bei der Übergabe des Pferdes vorlagen. Jedenfalls sei der Beklagte für die Widerlegung der Vermutung nach § 476 BGB a.F. beweisfällig geblieben.

Weiter führte das Gericht aus, dass der hier vorliegende Mangel nach den Ausführungen des Sachverständigen im Charakter des Pferdes begründet und damit angeboren und nicht heilbar sei. Somit läge ein anfänglicher unbehebbarer Mangel vor, bei dem der Beklagte von seiner Nacherfüllungspflicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB frei sei. Die Klägerin könne daher, ohne zuvor eine Frist zur Nacherfüllung setzen zu müssen, vom Kaufvertrag entsprechend § 326 Abs. 5 BGB zurücktreten. Neben der Pflicht, den Kaufpreis (48.000 Euro) Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Pferdes zu zahlen, sei der Beklagte weiter verpflichtet, der Klägerin die notwendigen Verwendungen im Sinne von § 347 Abs. 2 BGB insbesondere die Kosten für die artgerechte Unterbringung in einem Stall, d.h. Boxenmatratze, Futter, Pflege, artgerechte Bewegung, Hufschmied, Wurmkur, Tierarzt, Tierhalterhaftpflichtversicherung zu erstatten, so das Gericht.

Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Pressemitteilung vom 29.12.2021 des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

Kaufpreis für den Hengst Kaiser Milton muss gezahlt werden

Der Käufer, der den im Oktober 2017 als Körsieger prämierten Hengst Kaiser Milton auf einer Auktion gekauft hat, muss den Kaufpreis für das Pferd bezahlen. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts gestern entschieden.

Zum Sachverhalt: Im Oktober 2017 veranstaltete der Trakehner Zuchtverband e. V. eine Körung, bei der damals 2 1/2-jährige und kürzlich verstorbene Hengst Kaiser Milton als Sieger hervorging. Bei einer sich anschließenden Auktion auf dem Trakehner Hengstmarkt in Neumünster bot die Klägerin, die Trakehner-Pferde vermarktet, den Hengst in Kommission für den Eigentümer an. Der Beklagte, der sich auf die Zucht von Trakehner Pferden spezialisiert hat, erhielt den Zuschlag für 320.000 €; der Rechnungsbetrag belief sich einschließlich Mehrwertsteuer und Nebenkosten auf gut 380.000 €. Die Übergabe des Pferdes an den Beklagten erfolgte direkt nach der Auktion. In der Folgezeit reklamierte der Beklagte angebliche Mängel des Pferdes gegenüber der Klägerin und trat vom Kaufvertrag zurück. Die Klägerin verlangt nun die Zahlung des Betrages von gut 380.000 €. Das Landgericht Kiel hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung verurteilt, weil der Beklagte der Klägerin keine Frist zur Lieferung eines Ersatzpferdes gesetzt hatte. Die Berufung des Beklagten hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Geldbetrages bestätigt.

Aus den Gründen: Der Beklagte ist verpflichtet, den Kaufpreis in Höhe von gut 380.000 € an die Klägerin zu zahlen. Er ist nicht wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten. Der Rücktritt scheitert allerdings nicht – wie das Landgericht angenommen hat – an einer fehlenden Aufforderung des Beklagten zur Lieferung eines mangelfreien Pferdes. Zwar kann ein Rücktrittsrecht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich erst dann geltend gemacht werden, wenn dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Nachlieferung gesetzt wurde. Die hier maßgeblichen Auktionsbedingungen bestimmen aber für den vorliegenden Kauf etwas Anderes. Nach diesen Bedingungen steht dem Käufer kein Anspruch auf Nachlieferung eines Ersatzpferdes zu. Abgesehen davon hätte der Körungssieger nicht durch ein gleichwertiges Ersatzpferd ausgetauscht werden können.

Der Rücktritt scheitert jedoch daran, dass der Beklagte keinen Mangel nachweisen konnte, der ihn zum Rücktritt berechtigt hätte. Im Zeitpunkt der Übergabe lahmte das Pferd nicht. Es wies zwar eine Fehlbildung am linken Vorderhuf auf, aus der sich möglicherweise eine Lahmheit entwickelt hat. Diese Fehlbildung war zum Zeitpunkt der Auktion aufgrund einer vorangegangenen röntgenologischen Untersuchung aber bekannt. Die Fehlbildung gehörte deshalb mit allen daraus folgenden Risiken zur vereinbarten Beschaffenheit des Pferdes. Aus der Zulassung zur Körung konnte der Beklagte nicht mit Sicherheit schließen, dass Kaiser Milton unter keinem zur Zucht unerwünschten Mangel – wie etwa einer Lahmheit – leidet. Er wusste, dass das Pferd vor der Körung nur in eingeschränktem Umfang gesundheitlich untersucht worden war. Die erfolgreiche Teilnahme an der Körung verschaffte dem Beklagten daher keine letzte Gewissheit über den gesundheitlichen Zustand des Pferdes. Ähnliches gilt für den von dem Beklagten weiter behaupteten Mangel eines Fesselträgerschadens am linken Vorderbein. Der Fesselträgerschaden war bei der Körung zwar nicht bekannt, es war aber bekannt, dass die Untersuchung vor der Körung die Prüfung eines solchen Schadens nicht umfasste. Die Zulassung zur Körung ließ also nicht darauf schließen, dass ein solcher Schaden nicht bestand. Vielmehr galt nach den Auktionsbedingungen insoweit ein „ungewisser Zustand“ als vereinbart.

Der bei Kaiser Milton festgestellte Herzbefund stellt ebenfalls keinen Mangel dar, der den Beklagten zum Rücktritt berechtigte. In dem vor der Auktion gefertigten Untersuchungsprotokoll wird ein Herznebengeräusch erwähnt, das nachuntersucht werden müsse. Da die Befunde des Untersuchungsprotokolls die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Pferdes bestimmen, gilt damit grundsätzlich ein noch zu beobachtender Herzbefund als vertragsgemäß. Die Beschaffenheitsvereinbarung ist jedoch sachgerecht so auszulegen, dass der Herzbefund nach Art und Schwere einer Zulassung zur Körung nicht entgegengestanden haben darf. Davon ist hier auszugehen. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass Kaiser Milton wegen des Herzbefundes nicht zur Körung hätte zugelassen werden dürfen. Nach den Feststellungen im vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten ist nicht nachgewiesen, dass Kaiser Milton bereits im Jahr 2017 unter einem Herzfehler, also einem Herzbefund mit Krankheitswert, litt. Zwar war ein Herzbefund vorhanden. Dieser bestand aber nur in einem gering- bis mittelgradigen Herzgeräusch, das voraussichtlich auf eine unzureichende Verschlussfähigkeit der Mitralklappe zurückzuführen war. Dieser Befund hatte aber noch keinen Krankheitswert. Die Entwicklung konnte in die eine oder andere Richtung gehen und war nicht prognostizierbar. Es gab somit keinen Grund, Kaiser Milton im Jahr 2017 von der Körung auszuschließen. Das Risiko war bekannt, weil der Herzbefund bekannt war. Dass sich der Herzzustand des Pferdes verschlechterte und möglicherweise zu seinem Tod geführt hat, heißt deshalb nur, dass sich ein dem Herzbefund innewohnendes Risiko verwirklicht hat.

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. Dezember 2021, Az. 6 U 56/18)

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde in Hessen und deutschlandweit

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Ihr Pferdegutachter und ö.b.v. sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Röntgenologische Veränderungen bei Gefahrübergang stellen nicht grundsätzlich einen Sachmangel dar

Röntgenologische Veränderungen in Form eines zu kleinen hinteren Hufwinkels und geringfügiger Sklerosierungen begründen isoliert betrachtet, also ohne zugleich klinische Erscheinungen, nicht einmal dann einen Sachmangel, wenn sie schon bei Kauf (hier Auktion) vorlagen, so das OLG Hamm. Denn sofern die Parteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen hätten, so das Gericht, könne der Käufer eines mit individuellen Anlagen ausgestatteten Tieres auch auf hohem Preisniveau nicht erwarten, dass es dem physiologischen oder biologischen Ideal entspricht. Ebenso wenig sei die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eines Reitpferdes dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund physiologischer Normabweichungen ein gewisses Risiko für die Entwicklung klinischer Symptome bestehe. Eine andere Bewertung sei erst dann geboten, wenn eine alsbaldige Erkrankung bereits beim Gefahrübergang sehr wahrscheinlich sei und das Risiko einer Einbuße der Verwendungsmöglichkeit als Reitpferd deutlich über die für ein Lebewesen typischen Entwicklungsunsicherheiten hinausgehe.

 

Im vorliegenden Streitfall hatten die Parteien keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne bestimmter röntgenologischer Anforderungen getroffen, die das Pferd erfüllen musste. Vielmehr galt gem. lit. B II.1 der AGB des Beklagten derjenige Zustand als vereinbart, der sich aus den vor der Auktion jedem Interessenten zugänglichen Röntgenbildern ergab.

 

Bildquelle: www.slawik.com

Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständige für Pferde

Pferdegutachter und Pferdesachverständige

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Ihr Gutachter für Pferde und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert: Tierschutzrechtliche Anordnungen für eine Pferdehaltung; Umfang des erforderlichen Auslaufs und des notwendigen Futters

Pferden ist täglich eine mindestens dreistündige Auslaufmöglichkeit im Freien anzubieten und Heu oder anderes rohfaserreiches Futter so vorzulegen, dass Pausen ohne solches vier Stunden nicht überschreiten, so das VG Regensburg

 

VG Regensburg am 22.01.2019

 

Das Gericht führte dazu weiter aus,

dass,

welche Anforderungen an eine artgemäße Bewegungsmöglichkeit für Pferde zu stellen sind, weder im Tierschutzgesetz noch in einer der nach § 2a TierSchG erlassenen Rechtsverordnungen im Einzelnen festgelegt seien. Das Gericht habe den näheren Inhalt dieses Erfordernisses deshalb unter Zugrundelegung des gegenwärtigen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse selbst zu ermitteln. Bei seiner Prüfung habe es den in § 1 TierSchG niedergelegten Gesetzeszweck zu berücksichtigen, wonach aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen sind. Das Gericht gelange dabei zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Forderung eines mindestens dreistündigen Auslaufs im Freien die Pflicht zur Gewährung artgemäßer Bewegungsmöglichkeiten nach § 2 Nr. 2 TierSchG auch für Sportpferde in nicht zu beanstandender Weise umsetzen sei.

Für Pferdehaltungen habe das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Leitlinien zu deren Beurteilung unter Tierschutzgesichtspunkten herausgegeben. Die gegenwärtig mit Stand vom 9.6.2009 verfügbaren Leitlinien seien im Auftrag des Ministeriums von einer Sachverständigengruppe erarbeitet worden, der eine Vertreterin aus der Wissenschaft, eine Pferdesachverständige, Beamte von Tierschutzbehörden sowie Mitglieder von Tierschutzvereinigungen, der Deutschen Reiterlichen Vereinigung und der Bundestierärztekammer angehörten. Die von diesem Gremium getroffenen Aussagen würden eine sachverständige Zusammenstellung dessen darstellen, was im Hinblick auf Pferdehaltungen als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann und würden deshalb vom Gericht als antizipierte Sachverständigengutachten zu den von § 2 Nr. 2 TierSchG aufgestellten Anforderungen werten.

Zum Bewegungsverhalten von Pferden würden die Leitlinien dazu ausführen, dass sich Pferde im Sozialverband bis zu 16 Stunden täglich bewegen. Dabei handele es sich normalerweise um langsame Bewegung (Schritt) verbunden mit Futteraufnahme. Pferde hätten somit einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung. Vor diesem Hintergrund würden die Leitlinien fordern, in allen Pferdehaltungen täglich für ausreichende, den physiologischen Anforderungen entsprechende Bewegung der Pferde zu sorgen. Dabei sei zu beachten, dass kontrollierte Bewegung (Arbeit, Training) nicht die gleichen Bewegungsabläufe wie die freie Bewegung beinhalte, bei der die Fortbewegung im entspannten Schritt überwiege, aber auch überschüssige Energie und Verspannungen abgebaut werden können. Daher könne kontrollierte Bewegung die freie Bewegung nicht vollständig ersetzen. Die Leitlinien würden deshalb verlangen, dass allen Pferden so oft wie möglich Weidegang und/oder Auslauf angeboten werden müsse und Heu oder anderes rohfaserreiches Futter so vorzulegen sei, dass Pausen ohne solches vier Stunden nicht überschritten würden.

 

Bildquelle: Pixabay

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