OLG Koblenz vom 21.03.2017
Im vorliegenden Fall nahm eine selbständige Pferdewirtschaftsmeisterin (Klägerin) den Pferdehalter eines Berittpferdes (Beklagter) auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld auf Grund eines Reitunfalls in Anspruch.
Die Klägerin arbeitet als selbständige Pferdewirtschaftsmeisterin und hatte das Pferd von dem Pferdehalter in Beritt. Während der Berittzeit wurde das Pferd fünfmal wöchentlich jeweils für 60 Minuten von der Klägerin geritten und zusätzlich erteilte die Klägerin der Beklagten auf dem Pferd Reitunterricht. An dem besagten Unfalltag wollte die Klägerin wie zuvor das Bereiten des Pferdes in der Dressurhalle durchführen. Da dort jedoch viel Betrieb herrschte, ritt sie das Pferd nach draußen in Richtung zu einem Außenreitplatz. Bis dahin hatte die Klägerin das Pferd nur in der Reithalle geritten und wollte es nun erstmals auf dem Außenreitplatz ausbilden. Als die Klägerin den Außenreitplatz erreichte, näherte sich auf dem daneben verlaufenden Weg ein PKW nebst Pferdeanhänger, woraufhin das Pferd begann, Richtung Ausgang zu stürmen. Der Klägerin gelang es nicht, das Pferd unter Kontrolle zu bringen und kam zu Fall. Die Klägerin erlitt unter anderem eine Sprunggelenksfraktur und wurde operiert. Die Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt auch auf dem Gelände, jedoch nicht in unmittelbarer Nähe des Unfalls.
Das angerufene Gericht befand jedoch, dass aufgrund der gegebenen besonderen Konstellation die grundsätzlich gegebene Tierhalterhaftung im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei. Denn übernähme eine selbständige Pferdewirtschaftsmeisterin ein Pferd zum Beritt auf vertraglicher Basis, reitet das Pferd fünfmal wöchentlich jeweils etwa eine Stunde und erteile auch dem Eigentümer auf diesem Pferd Reitunterricht, so hafte dieser nicht, wenn das Pferd beim Bereiten bei Übergang in ungewohntes Gelände scheut, die Bereiterin die Kontrolle über das Pferd verliert und es zum Sturz komme, so das Gericht. Denn zu diesem Zeitpunkt habe die Bereiterin (auch bei Anwesenheit des Eigentümers auf dem Reitgelände) die alleinige Kontrolle und Einwirkungsmöglichkeit auf das Pferd gehabt, sei auf Grund ihrer seit mehreren Wochen ausgeübten fast täglichen Tätigkeit des Bereitens des Pferdes mit ihm umfassend vertraut gewesen und sei noch mehr als der Eigentümer selbst in der Lage gewesen, mit dem Pferd umzugehen und dieses zu lenken. Die Klägerin habe in dieser Situation nicht nur vorübergehend Verrichtungen an dem Tier vorgenommen, sondern hätte aus beruflichen Gründen die vollständige und alleinige Herrschaft über das Tier erlangt und in eigener Verantwortung auch eine besonders risikoreiche Handlung (Übergang ins ungewohnte Gelände) übernommen. Dies stelle ein vertraglich übernommenes Handeln auf eigene Gefahr dar, befand das Gericht, so dass grundsätzlich eine Haftung nach § 833 BGB ausscheide.