Resultiert die Eintrittspflicht des Pferdehalters einzig aus der gesetzlichen Gefährdungshaftung als Tierhalter und trifft den Verletzten demgegenüber ein leicht fahrlässiges Verhalten, indem er sich der in Reiterkreisen durchaus verbreitet genutzten Aufstieghilfe bedient hat, ohne dabei das Pferd ausreichend zu sichern, so ist die Haftung des Halters auf 50% beschränkt, so das OLG Hamm vom 28.06.2019
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