Ihr Gutachter und öbv. Sachverständiger informiert: Verwirklicht die physische Anwesenheit eines Hundes in einiger Entfernung zu einem Pferd (hier Kutsche) bereits die Tiergefahr? (Schreckreaktionen von Pferden)

OLG München

Urteil vom 13.01.2021 (Az: 10 U 4894/20)

 

Zum Sachverhalt:

Der Kläger fuhr mit seiner Kutsche einen Feldweg. Ca. 50 m neben dem Feldweg auf einer Kuppe tauchte plötzlich ein Hund auf, welcher aber abrupt stehen blieb, als er die Pferdekutsche sah. Durch die Schreckreaktion der Pferde auf dieses „Ereignis“ stürzte der Kläger und verklagte den Hundehalter auf Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht konnte jedoch kein Verschulden des Hundehalters feststellen. So hieß es u.a. im Urteil, dass ein Verschulden in Betracht zu ziehen wäre, wenn die Hundehalterin ihren Hund unbeaufsichtigt hätte frei herumlaufen lassen oder derart weit von ihrem Hund entfernt gewesen wäre, dass sie ihrer Aufsichtspflicht bei Wahrnehmung der Kutsche nicht mehr hätte nachkommen können. Da die Hundehalterin nach Überzeugung des Gerichts sich in einem Abstand von 3-6 Metern zu ihrem Hund befand, käme eine Aufsichtspflichtverletzung jedoch nicht in Betracht.

Weiter führte das Gericht aus, dass auch unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers, die beklagte Hundehalterin sei jedenfalls 60 m vom Hund entfernt gewesen, sich keine Haftung der Beklagten ergäbe. Eine mangelnde Beaufsichtigung durch die Beklagte hätte sich auf das Unfallgeschehen nicht kausal ausgewirkt. Der Kläger hätte nämlich vorgetragen, dass sich beide Tiere zunächst nicht sehen konnten und der Hund an der Kuppe nur „abrupt abbremste“, weil er sich bei Wahrnehmung der Pferde erschrocken hätte. Ein Hundehalter hätte nach Auffassung des Klägers „Stopp“, „Platz“ oder „Bei Fuß“ gerufen. Aus Sicht der Pferde mache es aber keinen Unterschied so das Gericht, ob der Hund, als sich die Tiere erstmals sehen konnten, abbremst, weil er erschrocken sei oder weil er von seinem Halter hierzu aufgefordert würde. Der Hund der Beklagten hätte sich nach eigenen Angaben des Klägers genauso verhalten, wie wenn die Beklagte ihm ein Stoppzeichen zugerufen hätte. Das Fehlverhalten, das der Kläger der Beklagten vorwerfe, hätte sich im Unfallgeschehen mithin nicht ausgewirkt, da der Hund von selbst das tat, was veranlasst worden wäre, nämlich stehen zu bleiben. Daran ändere auch nichts, dass es sich nach Angaben des Klägers hierbei um ein „dynamisches“ Geschehen dergestalt handele, dass der Hund nach seinem Auftauchen und Abbremsen gleich wieder verschwunden sein soll.