Ihr öbv. Sachverständiger und Gutachter für Pferde informiert zum Thema „Lagerung von Pferdemist und deren mögliche rechtliche Folgen“

Nachfolgend ein Auszug aus dem Rechtsbeitrag der EUDequi-Mitglieder www.eudequi.de  zum Thema „Die Lagerung von Pferdemist und deren mögliche rechtliche Folgen“

Ablagerung von Pferdemist ist strafrechtlich relevant

Die Tatsache, dass auch der Pferdemist seinen Eingang ins Strafgesetzbuch gefunden hat, zeigt, dass es sich bei der unsachgemäßen Lagerung von Pferdemist nicht bloß um ein Kavaliersdelikt handelt. Denn grundsätzlich wird Pferdemist bzw. Viehdung strafrechtlich als Abfall angesehen. So heißt es in § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB:

 

„Wer unbefugt Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“.

 

Das bedeutet zwar nicht, dass über jedem kleinen Misthaufen eine strafrechtliche Wolke hängt. Nach Abs. 6 der Vorschrift ist die Tat aber nur dann nicht strafbar, „wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.

Bereits drei Kubikmeter Pferdemist können Strafbarkeit bedeuten

Dass auch kleinere Mengen, nämlich lediglich drei Kubikmeter Pferdemist, die Gerichte beschäftigen können, zeigt ein Urteil des OLG Zweibrücken aus 1990. Das Gericht hatte eine Revision auf dem Tisch, in der die Staatsanwaltschaft gegen die amtsgerichtliche Entscheidung vorging. Das Amtsgericht hatte sich auf ein Sachverständigengutachten berufen, nach dem von abgelagerten 3 m³ Pferdmist über eine Lagerzeit von 6-8 Monaten keine schädliche Einwirkung auf die Umwelt oder das Grundwasser gegeben war. Das Revisionsgericht urteilte, dass die Frage, ob eine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu besorgen ist, immer von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhänge, die jeweils darzulegen und zu prüfen seien. Entscheidend würden für die Beurteilung nicht nur die Art des Stoffes, sondern insbesondere die Art seiner Lagerung, die Bodenbeschaffenheit sowie die Tiefe und Fließrichtung des Grundwassers sein. Das OLG beanstandete als Revisionsgericht insbesondere, dass der Gutachter keine Bodenproben entnommen hatte und lediglich anhand anderer Fälle eine schädliche Einwirkung vorliegend verneint habe. Das Revisionsgericht verwies daher die Sache zurück zum Amtsgericht zur erneuten Entscheidung.