Das OLG Hamm urteilte am 28.01.2019 zur Abgrenzung der Unternehmereigenschaft von der Verbrauchereigenschaft bei einem Reitstallbesitzer
wie folgt:
Eine Unternehmereigenschaft ist bei Betrieb eines Reitstalls als Teil der Verwaltung eigenen Vermögens jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Reitstall regelmäßig Stallpersonal beschäftigt wird, zudem regelmäßig Pferde gekauft und verkauft werden und die Vermögensverwaltung einem angestellten Vermögensverwalter übertragen wurde. Auf die Veranlagung zur Umsatzsteuer kommt es insoweit für die Abgrenzung zwischen Verbrauchereigenschaft und Unternehmereigenschaft nicht notwendig an.
Das Gericht führte u.a. dazu aus,
dass die Verwaltung eigenen Vermögens regelmäßig dem privaten Bereich zuzuordnen sei. Eine andere Bewertung sei allerdings geboten, wenn der organisatorische und zeitliche Aufwand für die eigene Vermögensverwaltung nach den Umständen des Einzelfalls das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt. Für eine solche Größenordnung spräche schon die ständige Anstellung eines Verwalters sowie von Stallpersonal, welches eine reibungslose Bewältigung des täglichen Arbeitsanfalls und die Durchführung monatlicher Turniere und Lehrgänge ermöglicht. Gleichfalls spräche für eine Unternehmereigenschaft, wenn über Jahre hinweg Sportpferde angekauft und diejenigen Pferde, die eigenen Ansprüchen nicht genügten, als Reit- oder Zuchttiere veräußert werden, so das Gericht.
Zusätzliche Info:
Beim Kauf eines lebenden Tieres sieht das Gesetz (§ 477 S. 2 BGB) als grundsätzliche Beweiserleichterung für Verbraucher vor, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt, bereits beim Kauf vorhanden gewesen sein dürfte (Beweislastumkehr), es sei denn, das Gegenteil wäre offensichtlich.
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