Schließt der Verkäufer mit dem Käufer in der gemeinsamen fehlerhaften Annahme, die Kaufsache (hier: ein Dressurpferd) sei mangelhaft, einen Vertrag über die Rückabwicklung, , so kann er sich von diesem Vertrag weder aufgrund eines Irrtums über die Vergleichsgrundlage noch aufgrund der Anfechtung des Vertrages wegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft noch nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage lösen, so das OLG Celle am 12.03.2010 (Az: 20 U 232-09)
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