Das AG Eschweiler hat am 19. Januar 2021 entschieden, dass eine nicht erbrachte vertragliche Vereinbarung eine fristlose Kündigung des Pferdeeinstellvertrages nicht begründet.
Was war passiert:
Am 30.07.2017 schlossen die Pferdebesitzer und der Pferdepensionsstallbesitzer einen mit „Mietvertrag / Doppelbox“ überschriebenen Vertrag, welcher unter anderem die Einstellung zweier Pferde vorsah. Im Vertrag hieß es:
„1. Grundlage des Vertrages ist die Unterstellung folgender Pferde […]
- Die Einstellung der Pferde erfolgt auf Weiden/Doppelbox/Paddock. Die Pferde erhalten ausreichend Gras oder Heulage. Der Pferdehof Y verpflichtet sich, für bestmögliche Unterkunft Sorge zu tragen […]“
Der Vertrag sah eine monatliche „Miete“ von 292,50 EUR pro Pferd und eine beidseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten vor. Weiter wurde vertraglich für den Fall der Abwesenheit des Pferdes vereinbart, dass grundsätzlich keine ersparten Aufwendungen auf den Pensionspreis in Abzug gebracht werden.
Mit Schreiben vom 27.06.2018 erklärten die Pferdebesitzer die fristlose Kündigung des Einstellvertrages wegen nicht erbrachter vertraglicher Vereinbarungen mit der Begründung, die Pferde seien unterversorgt und in der Folge krank geworden. Nachdem sie die Pferde Ende Juni 2018 aus dem Stall zu sich geholt hatten, erbrachten sie keinerlei Zahlungen mehr.
Daraufhin verklagte der Pferdepensionsstallbesitzer die Pferdebesitzer auf Zahlungen in Höhe von 1.755,00 € für die Monate Juli 2018, August 2018 und September 2018 und verwiesen auf die vertragliche Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Wie das Gericht entschied:
Das Gericht sah die Klage des Pferdepensionsstallbesitzer auf Zahlung der drei Monatszahlungen teilweise als begründet. So hieß es im Urteil, dass das Vertragsverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung durch die Kündigung vom 27.06.2018 beendet worden sei, da die gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen fristlosen Kündigung nicht vorlägen. Diese richteten sich mangels spezieller Regelung nach § 314 Abs. 1 S. 1 BGB. (§ 314 BGB Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund). Das Gericht führte dazu aus, dass es sich bei dem vorliegenden Vertrag um einen typengemischten Vertrag handele, welcher sowohl mietvertragliche (Boxenmiete), dienstvertragliche (Fütterung und Pflege des Pferdes und Entmistung der Box), verwahrungsvertragliche (Verwahrung des Pferdes) und kaufvertragliche Elemente (Futterverkauf) verbinde, ohne dass hierbei ein nennenswerter Schwerpunkt beim einen oder anderen Vertragstyp läge. Die Rechtsnatur des Pferdeeinstellvertrages sei umstritten so das Gericht, und verwies u.a. auf den BGH, der in seinen letzten Entscheidungen diese Frage offengelassen hatte.
Da mangels spezieller gesetzlicher Regelung das Gericht § 314 Abs. 1 S. 1 BGB als maßgeblich ansähe, könne jeder Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Jedoch sei dies gemäß § 314 Abs. 2 S. 1 BGB im Falle einer Vertragspflichtverletzung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Eine derartige Abmahnung sei im vorliegenden Fall durch die Pferdebesitzer gegenüber des Pferdepensionsstallbesitzers aber eben nicht erfolgt.
Nur als teilweise begründet sah das Gericht die Klage des Pferdepensionsstallbesitzer deshalb, da es Ziffer 2 S. 3 des Vertrages (für den Fall der Abwesenheit des Pferdes sind grundsätzlich keine ersparten Aufwendungen auf den Pensionspreis in Abzug zu bringen) als eine unangemessene Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB erachte. Aus diesem Grunde seien die ersparten Aufwendungen von dem Betrag der ausstehenden drei „Monatszahlungen“ in Abzug zu bringen. Das Gericht erachtete hierbei einen Betrag in Höhe von 1/3 des monatlich vereinbarten Gesamtpreises als angemessen in Abzug zu bringen.
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