Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Haftungsfrage bei Sturz eines vierjährigen Kindes von einem geführten Pferd

LG Meiningen    19.08.2022

Im vorliegenden Fall war der vierjährige Geschädigte von einer im Eigentum des beklagten Pferdehalters stehenden elf Jahre alten Pinto-Stute abgeworfen worden, wobei er durch einen Tritt des Pferdes schwer verletzt wurde

Zuvor hatten die Mutter und die Tante des Geschädigten das Pferd mit Zustimmung des beklagten Pferdehalters von dessen Koppel geholt, es geputzt und waren zum gemeinsamen Spazierengehen aufgebrochen. Die Mutter führte das Pferd am Führstrick. Der Geschädigte saß zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf dem Pferd.

Während des Spaziergangs auf einem Feldweg hob die Mutter den Geschädigten auf das Pferd. Der Geschädigte benutzte keinen Sattel und hielt sich an der Mähne des Pferdes fest. Er kannte das Pferd und hatte bereits in der Vergangenheit auf diesem gesessen bzw. war auf diesem geführt worden. Auf dem Rückweg, etwa 200 m vom Hof des Beklagten entfernt, ließ die Mutter das Pferd auf Wunsch des Geschädigten leicht traben und joggte nebenher. Auf Höhe einer Hecke am linken Wegesrand brach das Pferd nach rechts aus und begann zu „buckeln“. Der Geschädigte konnte sich nicht auf dem Pferd halten und wurde abgeworfen. Mit einem Hinterhuf trat die Stute sodann in den Bauch des am Boden liegenden Geschädigten.

Hierbei zog sich der Geschädigte Verletzungen zu, die umfangreiche Heilbehandlungsmaßnahmen nach sich zogen, welche von der Klägerin (Krankenversicherung des Geschädigten) in Höhe von insgesamt 31.096,24 € bezahlt wurden.

 

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Beklagten wies die klägerseits ihr gegenüber geltend gemachten Zahlungsansprüche vollumfänglich zurück. Fortan verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche gerichtlich gegenüber dem Beklagten weiter. Sie war der Ansicht, der Beklagte sei ihr als Halter des streitgegenständlichen Pferds zum Schadensersatz verpflichtet. Bei dem Unfall habe sich die typische Tiergefahr entsprechend § 833 S. 1 BGB verwirklicht. Eine Aufsichtsverletzung der Mutter, die sich der Geschädigte oder die Klägerin anrechnen lassen müsse, sei nicht ersichtlich.

Das LG gab der Klage i.H.v. rund 10.352 € (1/3 der eingeforderten Kosten) statt.

 

Im Übrigen wies es die Klage ab. Der Beklagte hafte dem Geschädigten gegenüber aus § 833 S. 1 BGB, bzw. gem. § 116 Abs. 1 SGB X der Krankenversicherung, so das Gericht. Ein eigenes (Mit-) Verschulden des zum Unfallzeitpunkt vierjährigen Geschädigten scheide mangels eigener Verantwortlichkeit aus, jedoch seien die Ansprüche des Geschädigten um einen erheblichen Verantwortungsteil der Mutter zu kürzen.

Hierzu führte das Gericht weiter aus, dass sich die Mutter nicht auf § 1664 Abs. 1 BGB berufen könne, wonach Eltern auf Schadensersatz nur bei Verschulden haften und nur dann, wenn sie diejenige Sorgfalt verletzt haben, die sie auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Die Haftungsprivilegierung des §§ 1664 Abs. 1, 277 BGB bedeute keine Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Nach Maßgabe des eigenen (subjektiven) Sorgfaltsmaßstabs hafte jeder Elternteil auch für leichte bzw. einfache Fahrlässigkeit. Mit Rücksicht auf die vorgenannten Kriterien käme der Mutter die Haftungsprivilegierung im vorliegenden Fall eben nicht zugute. Unstreitig sei die Mutter eine erfahrene Reiterin und ihr sei aus eigenen Erfahrungen bekannt, welche konkreten Gefahren von Pferden stets ausgehen würden. Diese erforderliche Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hätte die Mutter hier jedoch zumindest fahrlässig verletzt, indem sie den Geschädigten ohne die erforderliche Sicherungsausstattung wie Sattel, Steigbügel, Zügel oder Haltegurt auf das Pferd gesetzt hätte. Der Tierhalter und die Mutter müssten damit dem Geschädigten gegenüber als Gesamtschuldner haften. Aufgrund des Umstands, dass Ansprüche des Geschädigten gegen seine Mutter allerdings wegen der Haftungsprivilegierung des § 116 Abs. 6 SGB X nicht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin (Krankenversicherung) übergingen und Letztere solche Ansprüche dementsprechend nicht gegenüber der Mutter geltend machen könnte, sei ein Anspruch der Klägerin gegen den Tierhalter um einen etwaigen Verantwortungsteil der Mutter um 2/3 der Heilbehandlungskosten zu kürzen.

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