Ihr Pferdegutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zum Thema: Ihre Anwälte für Pferderecht informiert zum Thema: Haftet ein Pensionsstallbesitzer für ein an Weidemyopathie verstorbenen Pferd?

 

AG Heinsberg      vom    15.12.2021

 

Haftet ein Pensionsstallbesitzer für ein an Weidemyopathie verstorbenen Pferd?

 

Im vorliegenden Fall hatte die Eigentümerin zweier Jährlinge diese am 14.08.2018 in den Pensionspferdestall des Beklagten gegeben. Im Pensionspreis enthalten waren Stroh, Heu, Fütterungen (morgens/abends) sowie Weidegang. Nachdem einer der Jährlinge am 13.10.2018 „Krankheitsymptome“ zeigte, empfahl der zugezogene Tierarzt die Einweisung in eine Pferdeklinik. Dort verstarb der Jährling. Im Behandlungsbericht der Pferdeklinik hieß es, dass auf Grund des Vorberichts und der erhobenen Befunde sich die Verdachtsdiagnose einer Hypoglyzinvergiftung (atypische Weidemyopathie) ergeben hätte. Auf eine Autopsie verzichtete die Eigentümerin der Jährlinge.

Der zweite Jährling, der am 15.10.2018 in die Klinik verbracht wurde, überlebte.

Daraufhin verklagte die Eigentümerin der Jährlinge den Pensionsstallbesitzer auf Schadensersatz mit der Begründung, beide Pferde wären an einer atypischen Weidemyopathie erkrankt gewesen. Diese atypische Weidemyopathie, so ihre Argumentation, sei durch die an dem der Pferdeweide, gegenüberliegenden Straßenrand befindlichen Bergahornbäume hervorgerufen worden.

Das Gericht sah die Klage als zulässig und begründet.

So hieß es in der Begründung, dass zwischen dem Pensionsstallbesitzer und der Eigentümerin der Jährlinge eine Verwahrungsvertrag zustande gekommen sei mit der Folge, dass seitens des Pensionsstallbesitzers die Verpflichtung zur Rückgabe der Pferde in unbeschädigtem und gesundem Zustand gehöre. Es hätte somit dem Pensionsstallbesitzers oblegen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Tod der Pferde nicht auf eine in seinem Verantwortungsbereich liegenden Ursache zurückzuführen sei. Diesen Nachweis zu erbringen gelang dem Pensionstallebesitzer nicht.

Der Argumentation des Beklagten, die hinzugezogenen Sachverständigen und behandelnden Tierärzte hätten nicht mit voller Gewissheit die exakte Ursache (atypische Weidemyopathies) der Erkrankung der Pferde abschließend feststellen können, folgte das Gericht nicht. Auch wenn es bei der Diagnose der Sachverständigen und der behandelnden Tierärzten um eine Verdachtsdiagnose handeln würde, wohne naturgemäß einer solchen das Fehlen der letzten Gewissheit inne, so das Gericht. Im vorliegenden Fall hätten diese jedoch sehr nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb diese Vermutung in sich schlüssig sei.