Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger informiert zur Kennzeichnungspflicht von Tieren, die bis zu ihrem Lebensende auf einem Tierschutzhof/Gnadenhof verbleiben sollen.

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat am 28. September 2020 (Az: 5 L 708/20) entschieden, dass die Betreiberin eines Tierschutzhofs bis auf Weiteres ihren Ziegen und Schafen keine Ohrmarken anbringen muss.

Das Gericht führte dazu u.a. aus,

dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Tierseuchenprävention hier zurücktrete. Dem Zweck der Kennzeichnung, nämlich die Rückverfolgung jedes einzelnen Tieres und individuelle Erkennung beim Ausbruch von Tierseuchen, komme angesichts der von der Antragstellerin dargelegten Haltungsbedingungen nur eine nachrangige Bedeutung zu. Dies folge zwar nicht bereits daraus, dass die Tiere nicht in die Nahrungskette gelangen sollten. Vom Schutzzweck des Tierseuchenrechts seien auch schon die Übertragungswege von Tier zu Tier erfasst, sodass bereits das Risiko, dass ein einzelnes Tier der Antragstellerin zukünftig gemeinsam mit „fremden“ Schafen oder Ziegen gehalten werde, in den Blick zu nehmen sei. Da die von ihr gehaltenen Schafe und Ziegen jedoch, wie von der Antragstellerin eidesstattlich versichert, bis an ihr Lebensende auf dem Tierschutzhof gehalten werden sollten, erscheine diese Gefahr derzeit als sehr gering.

https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tiergesundheit/tierkennzeichnung/tierkennzeichnung_node.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Gnadenhof

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Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger informiert zum Thema „Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages bei beiderseitiger fehlerhafter Annahme eines Mangels“

Die Fachvereinigung für Pferderecht EUDequi hat sich zur Aufgabe gemacht, das Spezialgebiet Pferderecht zu fördern und weiter zu entwickeln.
Hierfür wurde vorrangig die Pferderechtsdatenbank und die Zertifizierung für Pferderechtsanwälte entwickelt, die interdisziplinäre Brücke zu den Bereichen Pferdemedizin und hippologisch gutachterliche Tätigkeit geschlagen sowie die wohl umfassendste Datenbank für die Suche nach Pferderechtsanwälten, Pferdetierärzten und hippologischen Gutachtern / Sachverständigen online gestellt.

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Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständiger für Pferde informiert zur Frage, wann ein konkludenter Haftungsausschluss bei bewusstem und freiwilligem Aussetzen der normalen Tiergefahr – Ausritt mit einem Pferd ins Gelände – vorliegt.

 

Das LG Würzburg urteilte am 04.05.2020 (Az: 14 O 1455/19), dass ein konkludenter Haftungsausschluss zwischen Pferdehalter und Reiter wegen der weitreichenden Konsequenzen nur im Ausnahmefall anzunehmen ist.

Das Gericht führte weiter aus, dass im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses auf der Grundlage von Treu und Glauben nur dann eine Haftungsfreistellung des Tierhalters gerechtfertigt sei, wenn die Überlassung des Pferdes im besonderen Interesse des Geschädigten läge und dieser sich deshalb einem ausdrücklichen Ansinnen eines Haftungsverzichts, wäre es an ihn gestellt worden, billigerweise nicht hätte verschließen können.

 

Gutachten erstellen durch ö.b.v. Sachverständige Urte Appel (Gutachter für Pferde)

  • Gutachtenerstellung für Gerichte, Versicherungen und Privatpersonen
  • Wertermittlungsgutachten von einzelnen Pferden bis zu ganzen Beständen
  • Gutachten bei Unfällen von und mit Pferden einschl. der Haftungsquoten
  • Gutachten zur Pferdefütterung und zur Haltung
  • Bewertung von Pferdebetrieben einschl. fachspezifischem Inventar

Ihr ö.b.v. Sachverständiger und Gutachter für Pferde informiert zum Thema „Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages bei beiderseitiger fehlerhafter Annahme eines Mangels“

Schließt der Verkäufer mit dem Käufer in der gemeinsamen fehlerhaften Annahme, die Kaufsache (hier: ein Dressurpferd) sei mangelhaft, einen Vertrag über die Rückabwicklung, , so kann er sich von diesem Vertrag weder aufgrund eines Irrtums über die Vergleichsgrundlage noch aufgrund der Anfechtung des Vertrages wegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft noch nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage lösen, so das OLG Celle am 12.03.2010 (Az: 20 U 232-09)

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Pferdegutachter, Pferdesachverständiger, Pferdesachverständige

Als ö.b.v. Gutachter für Pferde biete ich Ihnen

Gutachtenerstellung für Gerichte/Versicherungen/Privatpersonen, Wertermittlungsgutachten von einzelnen Pferden bis zu ganzen Beständen, Gutachten bei Unfällen von und mit Pferden einschl. der Haftungsquoten, Gutachten zur Pferdefütterung und zur Haltung, Bewertung von Pferdebetrieben einschl. fachspezifischem Inventar

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Sachverständige und Gutachter für Pferde informieren: Zur physiologische Normabweichungen als Sachmangel (hier: zu flacher Hufwinkel)

Dazu, ob eine physiologische Normabweichungen (hier: zu flacher Hufwinkel), welche ein Tier im Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Rahmen eines Kaufs aufweist, für sich genommen einen Sachmangel begründet,

urteilte das OLG Hamm am 28.01.2019 (AZ. 2 U 98 -18),

dass auch dann noch nicht die Annahme eines Sachmangels vorliegt, wenn damit das Risiko einer späteren Entwicklung klinischer Symptome verbunden ist.

Von einem Sachmangel sei vielmehr erst dann auszugehen, wenn dieses Risiko deutlich über die für ein Lebewesen typischen Entwicklungsunsicherheiten hinausgeht, so das Gericht.

Das Gericht führte in seinem Urteil weiter aus,

dass

die röntgenologischen Veränderungen in Form eines zu kleinen hinteren Hufwinkels und geringfügiger Sklerosierungen, die der senatsbekannt sehr sorgfältige und versierte Sachverständige bei dem Tier festgestellt hätte, begründeten isoliert betrachtet, also ohne zugleich klinische Erscheinungen, nicht einmal dann einen Sachmangel im genannten Sinne, wenn sie schon während der Auktion vorgelegen hätten. Denn sofern die Parteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen hätten, könne der Käufer eines mit individuellen Anlagen ausgestatteten Tieres auch auf hohem Preisniveau nicht erwarten, dass es dem physiologischen oder biologischen Ideal entspräche. Ebenso wenig würde die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eines Reitpferdes dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund physiologischer Normabweichungen ein gewisses Risiko für die Entwicklung klinischer Symptome bestehe. Eine andere Bewertung sei erst dann geboten, wenn eine alsbaldige Erkrankung bereits beim Gefahrübergang sehr wahrscheinlich wäre und das Risiko einer Einbuße der Verwendungsmöglichkeit als Reitpferd deutlich über die für ein Lebewesen typischen Entwicklungsunsicherheiten hinausginge.

Zusätzliche Info:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 434 Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1.

wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2.

wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

Sachverständige und Gutachter für Pferde informieren: Tierseuchenrechtliche Überwachungsmaßnahmen auch bei Schleppjagden

Im vorliegenden Fall wandte sich der Veranstalter von drei Schleppjagden gegen eine tierseuchenrechtliche Anordnung der zuständigen veterinärmedizinischen Aufsichtsbehörde.

Die Anordnung lautete wie folgt:

„1. Sie haben vollständige Turnier- bzw. Tierlisten anzulegen und zu führen. Diese Listen müssen folgende Informationen/Daten enthalten:
a. Sämtliche zum Zwecke des Turniers verbrachten Pferde unabhängig von ihrem tatsächlichen Einsatz unter Angabe
– des Namens des Pferdes
– Lebensnummer bzw. Passnummer
– Transponder-Nummer, falls dem Pferd ein Transponder implantiert wurde
– des Haltungsbetriebes/der Haltungseinrichtung (Bezeichnung des Betriebes/Haltung und vollständige Adresse (Ort der Unterbringung des Pferdes) sowie Name des Betreibers
b. den Veranstaltungsplan für sämtliche Veranstaltungstage.

 

2. Sie haben diese Unterlagen während der Veranstaltung aktuell zu führen, zur Vorlage bereitzuhalten sowie auf Verlangen dem zuständigen Amtstierarzt vorzulegen.

 

3. Diese Unterlagen sind mindestens für 2 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Veterinäramt zu übersenden, welches für den jeweiligen Veranstaltungsort zuständig ist.“ Ferner ordnete der Antragsgegner unter 4. die sofortige Vollziehung der Maßnahme zu 1. an.

Der Veranstalter argumentierte, dass die Anordnung ihn bei den ehrenamtlich organisierten Veranstaltungen mit einem großen Verwaltungsaufwand von ca. 6 Minuten pro Pferd belaste. Die geforderten Listen könnten nur auf dem freien Feld handschriftlich erstellt werden. Es sei faktisch unmöglich, die bei den an jedem Wochenende in Niedersachsen stattfindenden Veranstaltungen in großer Zahl anfallenden handschriftlichen Daten sinnvoll auszuwerten. Es bestehe tatsächlich keinerlei Tierseuchengefahr; die Equine infektiöse Anämie (EIA) werde nach der offiziellen Einschätzung des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) hauptsächlich durch große blutsaugende Insekten übertragen und trete in Deutschland aufgrund der klimatischen Verhältnisse nur in vereinzelten Fällen, nicht aber seuchenartig auf. Auch träten im März, also des Zeitraumes der Treibjagden, die genannten Insekten noch gar nicht auf.

Das VG Lüneburg urteilte am 07.03.2019 (Az: 6 B 187-19) in diesem Fall, dass für das Vorliegen einer Tierseuche i.S.v. § 2 Nr. 1 TierGesG bereits die realistische Möglichkeit der Weiterverbreitung einer übertragbaren Krankheit auch auf der Grundlage weniger Einzelfälle ausreicht. Der Ausbruch einer Epidemie im großen Umfang ist dafür nicht erforderlich. Andernfalls würde der Schutzzweck, der mit dem nach dem Gesetz maßgeblichen vorbeugenden Schutzmaßnahmen erreicht werden soll, verfehlt

Sachverständige und Gutachter für Pferde informieren: Anforderungen des landwirtschaftlichen Pferdebetriebs im ertragsteuerlichen Sinne

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im ertragsteuerlichen Sinne erfordert eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, so der BFH am 08.05.2019 (Az: VI R 8-17)

Der BFH führte in seinem Urteil u.a. aus, dass die Haltung eigener Reitpferde zu privaten Zwecken hingegen nicht zu steuerbaren Einkünften führt. Eine solche Tätigkeit entspräche nicht dem Bild einer unternehmerischen Marktteilhabe, sondern dem einer steuerunerheblichen, der Privatsphäre zugehörigen Freizeitbeschäftigung. Dies gelte selbst dann, wenn aus der Reitpferdehaltung ein Fohlen hervorgeht. Allein die einmalige Reproduktion eines Fohlens begründe entgegen der Auffassung des FA keine erwerbswirtschaftliche Pferdezucht und sei der Privatsphäre zugehörigen Freizeitbeschäftigung zuzuordnen.

Zusätzliche Info:

Landwirtschaftliche Betriebe können Verluste aus Tierzucht und Tierhaltung mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgleichen. Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder -haltung dürfen dagegen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. ((§ 15 Abs. 4 EstG)

Quelle: www.eudequi.de

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