Das LG Würzburg urteilte am 04.05.2020 (Az: 14 O 1455/19), dass ein konkludenter Haftungsausschluss zwischen Pferdehalter und Reiter wegen der weitreichenden Konsequenzen nur im Ausnahmefall anzunehmen ist.
Das Gericht führte weiter aus, dass im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses auf der Grundlage von Treu und Glauben nur dann eine Haftungsfreistellung des Tierhalters gerechtfertigt sei, wenn die Überlassung des Pferdes im besonderen Interesse des Geschädigten läge und dieser sich deshalb einem ausdrücklichen Ansinnen eines Haftungsverzichts, wäre es an ihn gestellt worden, billigerweise nicht hätte verschließen können.