Das OLG Celle hat am 13.08.2018 (20 U 7-18) entschieden,
dass
wer mobile Pferdeboxen liefert, auch dafür sorgen muss, dass sich die Pferde beim Aufbäumen nicht verletzen können. Insbesondere müssten solche Pferdeboxen die notwendige Materialstärke aufweisen, um das typische Gewicht eines Pferdes tragen zu können.
Das Gericht führte weiter dazu aus, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB sich aus der ungenügenden Tragkraft der Boxenkonstruktion ergäbe. Als Herstellerin und Vermieterin eigener und fremder Pferdeboxen bedeute dies, dass sie in den Grenzen des technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren dafür zu sorgen hätte, dass die in den Boxen gehaltenen Pferde bei ihrem typischen Tierverhalten keine Verletzungen erleiden. Hierzu gehöre auch die Vorsorge, dass sich die Pferde bei dem zwar seltenen, aber doch typischen Aufbäumen nicht verletzen.
Zusätzliche Info:
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.