Ihr Gutachter und ö.b.v. Sachverständige für Pferde informiert zur Frage: Greift die Tierhalterhaftung, wenn ein Pony beim Einschläfern auf das Bein der Tierärztin fällt?

Wenn ein Pony beim Einschläfern auf das Bein der Tierärztin fällt, greift die Tierhalterhaftung nicht mehr, da es keine typische Tiergefahr sei, so das OLG Frankfurt.

Im vorliegenden Fall hatte ein Pony eine so schwere Kolik, dass seine Eigentümerin mit ihm in die Klinik fahren musste. Nach diversen gescheiterten Behandlungsversuchen entschied man, das Pony einzuschläfern. Die Tierärztin verabreichte daraufhin dem stehenden Pony auf seiner linken Seite eine entsprechende Injektion in den Venenkatheter. Im Sterbeprozess senkte das Pony plötzlich seinen Kopf und fiel nach links gegen die Tierärztin. Diese wurde zu Boden gerissen und das circa 250 Kilogramm schwere Pony fiel mit seinem Schulterbereich auf dem rechten Bein der Tierärztin.

Wegen dieses Unfalls konnte die Tierärztin ihr rechtes Bein über mehrere Monate hinweg nicht belasten und verlangte von der Eigentümerin des Ponys als Tierhalterin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro.

In erster Instanz unterlag die Tierärztin mit ihrem Ansinnen vor dem LG Wiesbaden. In zweiter Instanz gab das OLG Frankfurt einen Hinweisbeschluss, worauf die Tierärztin ihre Berufung zurücknahm. Des OLG sah als einzig denkbare Anspruchsgrundlage die Norm für Tierhalterhaftung § 833 BGB. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass sich in dem Schaden eine „typische Tiergefahr in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres“ realisiert habe, so der Senat. Erforderlich sei eine „tierische Eigenwilligkeit“. Eine solche Eigenwilligkeit des Ponys sei in diesem Fall jedoch nicht gegeben, da das Pony einfach während des Sterbeprozesses umgefallen sei. Es habe nicht mehr aufrechtstehen können, weil es hierzu keine Kraft mehr gehabt habe und der Tod eingetreten sei. Damit habe „nur noch die Schwerkraft auf die Körpermasse gewirkt, nicht aber ein der tierischen Natur entsprechendes Verhalten“, führte das OLG aus. Das LG habe daher zu Recht ausgeführt, dass dem Tier keine Wahl geblieben sei, „eine andere als die schadenstiftende Bewegung auszuführen“; es hätte die Bewegung nicht mehr steuern können.