OLG Celle vom 08.01.2024
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Pony nach einer dreimonatigen Abwesenheit bei der (Re-) Integration in die Gruppe Verletzungen zugezogen. Das angerufene Landgericht wies die Klage der Tierhalterin des verletzten Pferdes ab und verneinte einen Schadensersatzanspruch gegen den Pensionsstallbetreiber auf Grund einer Verletzung ihres Ponys. Insbesondere seien keine schadensursächlichen Pflichtverstöße des Beklagten im Zusammenhang mit der (Re-) Integration des Pferdes der Klägerin in die bei ihm eingestellte Herde ersichtlich, so das Landgericht.
Das Berufungsgericht schloss sich dem Landgericht an. So kämen zwar Beweiserleichterungen zu Gunsten des Einstellers grundsätzlich auch dann Betracht, wenn der zu Grunde liegende Pferdepensionsvertrag seinen Schwerpunkt z.B. im Dienst-, Geschäftsbesorgungs- oder Mietrecht habe. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Abweichung von der üblichen Verteilung der Beweislast lägen im Streitfall jedoch nicht vor. Eine Beweiserleichterung bzw. Beweislastumkehr zugunsten des Einstellers greife nicht bereits dann, wenn die Schadensursache im Gefahren- und Verantwortungsbereich des Betriebsinhabers liege. Vielmehr sei darüber hinaus erforderlich, dass die Sachlage (zusätzlich) den Schluss rechtfertige, dass der Betriebsinhaber die ihm obliegende Sorgfalt verletzt habe. Diese Eingrenzung der vertraglichen Haftung nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen schließe an eine bereits vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vorgenommene Verteilung der Haftungsrisiken im Rahmen der Grundsätze betreffend die sog. positive Forderungsverletzung an, die sich auf eine Vielzahl von Fallgestaltungen und Vertragstypen erstrecke, so das Berufungsgericht. So bliebe es im Streitfall dabei, dass die Klägerin eine schadensursächliche Pflichtverletzung des Beklagten zu beweisen habe. Zwar habe sich das Pony der Klägerin die (behaupteten) Verletzungen im Stall des Beklagten, mithin in dessen Verantwortungsbereich zugezogen, eine Sachlage, die über diesen Umstand hinausgehend den Rückschluss auf eine kausale Pflichtverletzung der Beklagten rechtfertige, ließe sich jedoch weder dem Vortrag der Klägerin noch dem sonstigen Akteninhalt entnehmen.