Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 13.01.2021 (Az: 13 B 1728/20.NE)
Im vorliegenden Fall stellte die Betreiberin eines Reitbetriebs einen Antrag auf die vorläufige Außervollzugsetzung von § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Januar 2021 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO, GV. NRW. S. 2b).